Zusatzhonorar für Architekten bei Bauzeitverlängerung

Vorschau-Bild: © Daniel Jedzura / shutterstock 

Zusatzhonorar für Architekten bei Bauzeitverlängerung

Hedwig Lipphardt
Rechtsanwältin 
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de

TSP-Logo-mbB

Leitsätze:

§ 631 BGB, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
1. Für die Darlegung eines vertraglichen Mehrvergütungsanspruchs wegen Bauzeitverzögerung bedarf es grundsätzlich einer konkreten, bauablaufbezogenen Darstellung. 

2. Der Architekt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm geltend gemachten verzögernden Umstände nicht von ihm zu vertreten sind. Macht der Auftraggeber (andere) verzögernde Umstände geltend, ist der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass diese vom Architekten zu vertreten sind. 

3. Mehraufwendungen sind diejenigen Kosten, die etwa in Form von Personalkosten und allgemeinen Geschäftskosten im Verlängerungszeitraum anfallen.

LG Berlin II, Urteil v. 26.06.2025 – 12 O 74/22

Praxishinweis:

1. Die Parteien streiten über einen Mehrvergütungsanspruch des Architekten in Höhe von rund 358 T € aufgrund von Bauzeitverlängerung. Die Klägerin ist eine Planungsgemeinschaft bestehend aus zwei renommierten Architekturbüros, die sich für die Sanierung eines Museums auf der Berliner Museumsinsel zusammengeschlossen haben.
 

Sie möchten diesen Artikel weiterlesen, dann melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an. Sie haben noch keine Zugangsdaten? Dann können Sie sich hier registrieren.