Zur Wirksamkeit der Kündigung eines Bauvertrages nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B
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Zur Wirksamkeit der Kündigung eines Bauvertrages nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B
Dr. Jörg Deutscher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
www.ts-law.de

Leitsätze:
1. Der Kündigungstatbestand aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist.
2. Ist es umstritten, ob der Unternehmer bei Ablauf einer vertraglich bestimmten Ausführungsfrist die geschuldete Leistung vertragsgerecht erbracht hat, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, auch wenn der Besteller auf die behauptete Nichterfüllung eine Kündigung aus wichtigem Grund stützt.
Kammergericht Berlin, Urteil v. 06.03.2026 – 21 U 11/21
Praxishinweis:
Das Land Berlin beauftragte die Klägerin, eine ARGE, mit der Erstellung eines Tunnels für einen Bauabschnitt des Straßenbauwerks S. Mit VOB/B-Vertrag beauftragte die Klägerin ihrerseits die Beklagte als Nachunternehmerin mit der Erbringung von Abbruch-, Erdbau- und Nassbaggerarbeiten sowie Straßen- und Gleisbau zu einem Vertragswert von 13.152.272,47 € netto.
In dem Leistungskomplex "Nassbaggerarbeiten" schuldete die Beklagte die Herstellung eines Aushubplanums (Nassaushub und anschließende Schlammabsaugung) in insgesamt sechs mit Wasser gefluteten Baugruben (sog. Docks), und zwar in der folgenden Reihenfolge: Dock 1.2, Dock 2, Dock 1.1, Dock 3, Dock 5 und Dock 4. Zur Ausführung gelangten lediglich Arbeiten in den Docks 1.2 und 2. Das in dem Rechtsstreit vor dem Kammergericht relevante Dock 2 ist in einen Nord-, einen Süd- und einen Tiefteil untergliedert, die durch Querschotts voneinander getrennt waren. Die Querschotts wurden im Verlauf der weiteren Arbeiten nach und nach zurückgebaut. Das Dock 2 verfügt umlaufend über sogenannte Schlitzwände, also Betonwände, die freistehend und rückverankert die Baugrube zur Herstellung der Tunnelanlage sichern sollen. Diese Stützwände waren vor Beginn der hier streitgegenständlichen, von der Beklagten geschuldeten Nassaushubarbeiten von der Streithelferin im Auftrag der Klägerin hergestellt worden. Im Anschluss an die Nassbaggerarbeiten der Beklagten sollten von einer weiteren Nachunternehmerin im Auftrag der Klägerin Verpresspfähle (Mikropfähle) als Gründungs- und Verankerungselemente in den Boden des Docks einbracht und schließlich die Unterwasserbetonsohle hergestellt werden. Sodann war das Lenzen, d.h. Trockenlegen, des Docks 2 vorgesehen, um auf der dann freigelegten Betonsohle eine Drainage, danach eine Sauberkeitsschicht und schließlich die Tunnelsohle aus Stahlbeton zu errichten.
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