Zur Wirksamkeit der Kündigung eines Bauvertrages nach § 6 Abs. 7 VOB/B

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Zur Wirksamkeit der Kündigung eines Bauvertrages nach § 6 Abs. 7 VOB/B

Dr. Jörg Deutscher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
www.ts-law.de

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Leitsätze:

1. Eine Kündigung muss nicht begründet werden. Daher können die Kündigungs-gründe jederzeit nachgeschoben werden, sofern diese im Zeitpunkt der Kündigung vorlagen.
2. Einer Kündigung nach § 6 Nr. 7 Satz 1 VOB/B aufgrund einer Unterbrechung der Bauausführung von länger als drei Monaten steht nicht entgegen, dass die Ursache der Unterbrechung aus dem Risikobereich der kündigenden Vertragspartei (hier: des Auftraggebers) herrührt.
3. Wie jede außerordentliche Kündigung setzt auch das Kündigungsrecht nach § 6 Abs. 7 Satz 1 VOB/B grundsätzlich voraus, dass es der kündigenden Vertragspartei das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn sie bei Vertragsschluss von dem drohenden Eintritt einer Unterbrechung Kenntnis hat oder sie ohne weiteres in der Lage ist, die Unterbrechung zu verhindern oder zu beenden.
4. Die Frage, ob die Regelung des § 6 Abs. 7 VOB/B einer isolierten Inhaltskontrolle standhält und wirksam ist, bedarf keiner Entscheidung, wenn der Auftraggeber - wie hier - aufgrund einer achtmonatigen Unterbrechung des Bauablaufs dazu berechtigt ist, die Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund zu erklären.

OLG Dresden, Urteil v. 15.04.2026 – 13 U 180/25

Praxishinweis:

Die Klägerin erbrachte als Auftragnehmerin Bauleistungen auf Grundlage eines VOB/B-Bauvertrages für den Beklagten als Bauherrn, für die sie vorprozessual eine Vergütung in Gesamthöhe von € 138.336,44 erhalten hat. Allerdings machte die Klägerin mit Schussrechnung vom 31.01.2019 einen als „Schadenersatz gem. § 8 (1) 2 VOB/B” bezeichneten Zahlungsanspruch in Höhe von weiteren € 72.752,15 gegen den Beklagten für nichterbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen nebst Verzugszinsen geltend. Der Beklagte hatte seinerseits mit Schreiben vom 16.01.2019 das Vertragsverhältnis außerordentlich gekündigt und diese Kündigung auf § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b VOB/B gestützt. Während der Bauausführung kam es zu einem vom Beklagten am 09.05.2018 angeordneten Baustopp. Zwischen Baustopp und der vom Beklagten ausgesprochenen Kündigung lagen mehr als acht Monate.

Das erstinstanzliche LG Dresden hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe mit Schreiben vom 16.01.2019 das Vertragsverhältnis wirksam außerordentlich gekündigt. Zwar sei die auf § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b VOB/B gestützte Kündigung wegen angeblicher wesentlicher Änderung des Vertrages nicht fristgerecht gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 VOB/B erklärt worden, dem Beklagten habe jedoch ein Kündigungsrecht nach § 6 Abs. 7 VOB/B gehabt. Dessen Bestimmungen, die hier aufgrund einer Einbeziehung der VOB/B mit inhaltlichen Abweichungen einer Inhaltskontrolle unterlägen, benachteiligten die Klägerin nicht unangemessen im Sinne des § 307 BGB. Der Klägerin, die deswegen ihr Zahlungsverlangen nicht auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B stützen könne, stehe weder ein weiterer Vergütungsanspruch nach § 6 Abs. 5 VOB/B noch ein Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B zu.

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