Zur Preisanpassung bei Mengenmehrung über 10 %

Vorschau-Bild: © Daniel Jedzura  / shutterstock 

Zur Preisanpassung bei Mengenmehrung über 10 %

Dr. Jörg Deutscher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

Der Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B setzt nach dem Wortlaut der Klausel nur voraus, dass die ausgeführte Menge den im Vertrag angegebenen Mengenansatz um mehr als 10% überschreitet und eine Partei die Vereinbarung eines neuen Preises verlangt. Dagegen ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht, dass eine auf die Mengenmehrung kausal zurückzuführende Veränderung der im ursprünglichen Einheitspreis veranschlagten Kosten Voraussetzung für den Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 08.08.2019, VII ZR 34/18, BauR 2019, 1766 = NZBau 2019, 706).


BGH, Urteil v. 21.11.2019 – VII ZR 10/19

Praxishinweis:

Der Auftragnehmer war mit der Herstellung einer Natursteinfassade einschließlich der Fassadendämmung beauftragt und stellte nach der Abnahme seiner Leistung Schlussrechnung. Der Auftraggeber nahm eine Kürzung um 162.560,00 Euro vor. Die Kürzung begründete er mit der Entstehung von Mehrmengen, die dazu führen, dass der vereinbarte Einheitspreis zumindest um den in ihnen jeweils enthaltenen Anteil der allgemeinen Geschäftskosten (AGK) herabzusetzen sei. Mit Klage beim Berliner Kammergericht wehrte sich der Auftragnehmer und erhielt dort Recht. Das KG vertrat die Auffassung, Voraussetzung für einen Anspruch auf Herabsetzung des Einheitspreises sei die Entstehung von Kostenersparnissen beim Auftragnehmer. Diese habe der Auftraggeber nicht bewiesen. Ein Abschlag um den Anteil der AGK könne nicht vorgenommen werden, weil diese zu der geplanten Gesamtleistung des Auftragnehmers gehören würden. Daher sei die Beaufschlagung der Herstellungskosten auch bei Mengenmehrungen mit den AGK mit dem kalkulatorisch vorgesehenen Prozentsatz zulässig. Der Auftraggeber legte mit Erfolg Revision beim BGH ein.
 

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