Zur Anrechnung von „Kompensationsverträgen" beim Mindermengenausgleich

Vorschau-Bild: © Daniel Jedzura   / shutterstock 

Zur Anrechnung von „Kompensationsverträgen" beim Mindermengenausgleich

Dr. Jörg Deutscher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
www.ts-law.de

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Leitsätze:

1. Der Auftragnehmer eines VOB-Einheitspreisvertrags kann bei einer über 10 % hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes, die darauf beruht, dass der im Vertrag vorgesehene Vordersatz falsch war, eine Erhöhung des Einheitspreises verlangen. Unerheblich ist, ob der Vordersatz unzutreffend geschätzt wurde oder ob sich die vorgefundenen Verhältnisse anders als zunächst angenommen dargestellt haben.
2. Zu dem "in anderer Weise" möglichen Ausgleich können auch zusätzliche Vergütungsansprüche für geänderte oder zusätzliche Leistungen gehören. Voraussetzung dafür ist, dass solche Ansprüche tatsächlich entstanden sind.
3. Einen vom Auftraggeber angebotenen, aber nicht angenommenen "Kompensationsvertrag" muss sich der Auftragnehmer im Rahmen des § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B nicht anrechnen lassen.
4. Auszugleichen ist auch die infolge der Mengenminderung entstandene Unterdeckung des auf die betreffende Position des Leistungsverzeichnisses entfallenden Gewinnanteils.

OLG Brandenburg, Urteil v. 16.10.2019 – 4 U 80/18
 

Praxishinweis:

Der Auftragnehmer, ein Garten- und Landschaftsbauunternehmen, wurde vom Land mit Baumschnittarbeiten beauftragt. Das Land hatte Baumschnittarbeiten an drei Landstraßen ausgeschrieben. Gegenstand des Leistungsverzeichnisses waren das Einrichten und das Räumen der Baustelle, die Verkehrssicherung, das Aufstellen, Vorhalten und Umsetzen einer Lichtsignalanlage sowie die Totholzbeseitigung in 1.271 Bäumen bis 20 m Höhe und in 242 Bäumen größerer Höhe. Als Zulage war das Tragen von Schutzkleidung mit 10 Stunden angegeben. Der Auftragnehmer erhielt den Zuschlag. Vor Ort stellte sich heraus, dass ein Teil der ausgeschriebenen Bäume bereits durch andere Unternehmen bearbeitet worden waren. Das Land bot dem Auftragnehmer wegen des geringeren Arbeitsanfalls zwei "Ersatzstrecken" auf bislang nicht vom Vertrag erfassten Straßen an. Der Auftragnehmer lehnte das ab.

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