Zur Abrechnung von Nachträgen beim Einheitspreisvertrag nach Einheitspreisen

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Zur Abrechnung von Nachträgen beim Einheitspreisvertrag nach Einheitspreisen (§ 2 Abs. 5, 6, 10, §§ 14, 15, 16 VOB/B)

Dr. Jörg Deutscher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
www.ts-law.de

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Leitsätze:

1. Haben die Parteien eines VOB-Bauvertrags sich darauf geeinigt, dass die vertraglichen Leistungen nach Einheitspreisen abzurechnen sind (Einheitspreisvertrag), ist auch die Vergütung für geänderte oder ergänzende Werkleistungen grundsätzlich nach Einheitspreisen abzurechnen.
2. Das gilt auch dann, wenn die Parteien im Bauvertrag vorsorglich Taglohnarbeiten dem Grunde nach ohne Zuordnung einer Bauleistung vereinbart haben. Diese betreffen bei einem Einheitspreisvertrag lediglich ergänzende zusätzlichen Arbeiten in einem geringen Umfang, bei denen der Stunden- und/oder Material- und Geräteaufwand schwer abschätzbar ist.

OLG Stuttgart, Urteil v. 12.08.2025 – 10 U 149/24

Praxishinweis:

Die Parteien schlossen auf der Grundlage eines Angebots der Auftragnehmerin (Klägerin) unter Einbeziehung der VOB/B einen Einheitspreisvertrag über die Ausführung von Erd- und Entwässerungsarbeiten, Beton-, Stahlbeton- und Maurerarbeiten sowie Abbruch- und Betonsägearbeiten im Zusammenhang mit der Erweiterung einer Werkhalle der Beklagten. Nach Vertragsschluss beauftragte die Beklagte die Klägerin zusätzlich mit der Erstellung eines in die Werkhalle zu integrierenden Betonbauwerks, Schachtarbeiten und diversen „Sonderleistungen“.

Nach Abnahme ihrer Leistungen legte die Klägerin ihre erste Schlussrechnung vom 17.01.2023, in der sie die erbrachten Arbeiten „nach Regieaufwand“ (Lohn-, Material- und Geräteaufwand) abrechnete. Die Beklagte ließ die Rechnung als nicht prüffähig zurückweisen und forderte die Klägerin zur Abrechnung nach Einheitspreisen auf.
 


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