Zum anderweitigen Erwerb nach § 6 Abs. 6 VOB/B i. V. m. § 642 BGB

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Zum anderweitigen Erwerb nach § 6 Abs. 6 VOB/B i. V. m. § 642 BGB

Dr. Jörg Deutscher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
www.ts-law.de

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Leitsätze:

1. Ein Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB scheidet schon dann aus, wenn der Auftragnehmer seine Produktionsmittel während des Annahmeverzugs anderweitig einsetzen und hierdurch Einnahmen erzielen kann.
2. Ob der Auftragnehmer dabei seine Produktionsmittel kostendeckend oder gar gewinnbringend einsetzt, ist ohne Bedeutung.
3. Der Auftraggeber eines Bauvertrags ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, dem Auftragnehmer die für die Ausführung seiner Leistung erforderlichen Vorleistungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Ein Verzug des Vorunternehmers begründet deshalb keinen Schadensersatzanspruch des Nachfolgeunternehmers gegen den Auftraggeber.

OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 27.04.2026 und vom 22.06.2026 – 21 U 32/25

Praxishinweis:

Die Klägerin erbrachte als Auftragnehmerin an drei Schulgebäuden Bauleistungen der Gewerke „TGA“, „Elektro“ und „Elektroinstallationen für die Modulanlage“ auf Grundlage von VOB/B-Bauverträgen für den Beklagten als Bauherrn. Gegenstand der Klage ist die Zahlung weiterer Vergütung, hilfsweise eine Entschädigung nach § 642 BGB. Die Parteien vereinbarten in den Besonderen Vertragsbedingungen zum Gewerk „TGA“ als Ausführungsbeginn spätestens den 3. Werktag der 25. Kalenderwoche 2022. Das war der 22.06.2022. Die Arbeiten zum Gewerk „TGA“ sollten am 20.10.2022 abgeschlossen sein. Für das Gewerk „Elektro““ wurde als Ausführungsbeginn gemäß die 29. Kalenderwoche 2022 (18.07. bis 24.07.2022) und als Fertigstellungzeitpunkt die 46. Kalenderwoche 2022 (14.11. bis 20.11.2022) vereinbart. Für das Gewerk „Elektroinstallationen für die Modulanlage“ vereinbarten die Parteien als Ausführungsbeginn den 22.07.2022 und als Fertigstellungzeitpunkt den 15.11.2022.

Es kam zu Verzögerungen im Vorgewerk Rohbauarbeiten. Die Klägerin zeigte dem Beklagten Behinderungen vor Baubeginn sowie nach Ausführungsbeginn an. Insbesondere zeigte die Klägerin dem Beklagten an, dass sie in der 25. Kalenderwoche 2022 nicht beginnen könne, da der Rohbau nicht fertiggestellt sei und Fenster und Trockenbauvorleistungen fehlten sowie koordinierte Pläne mit anderen Gewerken und den geänderten Vorwänden und Objektvermaßungen fehlten. Am 19.08.2022 zeigte die Klägerin dem Beklagten an, dass dringend erforderliche Sicherheitseinrichtungen auf der Baustelle immer noch fehlten und dass deswegen eine Arbeitsaufnahme nicht möglich sei. Es folgten weitere Behinderungsanzeigen. Im Gewerk „Elektroinstallationen für die Modulanlage“ erfolgten Behinderungsanzeigen der Klägerin im Zeitraum vom 13.07.2022 bis 09.03.2023.

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