Zu den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Bedenkenanmeldung nach § 4 Abs. 3 VOB/B

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Zu den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Bedenkenanmeldung nach § 4 Abs. 3 VOB/B

Dr. Jörg Deutscher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

1. Seiner Bedenkenhinweispflicht kommt der Auftragnehmer nur nach, wenn er die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben konkret darlegt, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht wird.
2. Der Bedenkenhinweis hat zwar nach § 4 Abs. 3 VOB/B schriftlich zu erfolgen. Das bedeutet aber nicht, dass ein mündlicher Hinweis unerheblich ist. Vielmehr reicht ein mündlicher Hinweis aus, wenn dieser eindeutig, inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend ist.

OLG Brandenburg, Urteil v. 29.07.2021 – 12 U 230/20

Praxishinweis:

In dem Fall geht es um Ansprüche auf Kostenvorschuss und Kostenerstattung für die Beseitigung geltend gemachter Mängel im Subunternehmerverhältnis auf Auftragnehmerseite. Der Subunternehmer war vom Hauptunternehmer, einem Spezialbauunternehmen im Bereich Bodenbeschichtungen, Hoch- und Tiefbau, mit der Ausführung von Demontage- und Abbrucharbeiten des Parkplatzbelages eines Parkdecks eines Wohn- und Geschäftszentrums, der Wiederherstellung und dem Einbau einer Rinnenkonstruktion zur Entwässerung und Erneuerung des Parkdecks sowie dem Wiederaufbau der Pflanztröge inklusive der Begrünung und der Wiederherstellung der Rinnenkonstruktion und des Pflasterbelages im Gehwegbereich des Parkdecks beauftragt worden. Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit des Subunternehmers für von der Klägerin gerügte Mängel einer unvollständigen Fugenverfüllung des Pflasterbelages sowie eines fehlenden fachgerechten Einbaus der Entwässerungsrinnen. Das Landgericht Potsdam hat der Klage auf Grundlage der § 637 Abs. 3 BGB bzw. § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B stattgegeben, nachdem der gerichtlich bestellten Sachverständigen Fugenverschiebungen an der Pflasterfläche festgestellt hatte. Die vom Beklagten vorgelegten Bedenkenanzeigen seien inhaltlich nicht ausreichend gewesen. Der beklagte Subunternehmer rügt die Auffassung des Landgerichts, die schriftlichen Bedenkenanzeigen zur unzureichenden Aufbauhöhe seien inhaltlich nicht ausreichend gewesen, als unzutreffend. Da es sich bei der Klägerin um ein Spezialbauunternehmen mit hoher technischer und planerischer Kompetenz handele, seien seine schriftlichen Bedenkenanzeigen für die Klägerin klar und verständlich gewesen und von der Klägerin auch nicht zurückgewiesen worden.

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