Widerlegung der Mangelvermutung bei DIN-Normen
Vorschaubild: www.BillionPhotos.com / shutterstock
Widerlegung der Mangelvermutung bei DIN-Normen
Urteil des OLG Brandenburg – 10 U 29/25 – vom 4. Dezember 2025
Orientierungssatz
Grundsätzlich kann der Unternehmer auch bei einem festgestellten Verstoß gegen DIN-Normen oder andere Regelwerke die Vermutung eines Mangels widerlegen. Dies ist dann der Fall, wenn das Werk weder in seiner Funktion beeinträchtigt ist, noch einen optischen Mangel aufweist.
Das OLG Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung zu den Voraussetzungen einer Widerlegung der Vermutungswirkung bei DIN-Normen geäußert.
Sachverhalt
Die Parteien streiten um eine Restwerklohnforderung der Klägerin aus einem Vertrag über Estrich- und Terrazzoarbeiten an einem Einfamilienhaus, gegen die die beklagte Auftraggeberin mit einem Anspruch auf Vorschuss für Mangelbeseitigung aufgerechnet sowie die Minderung erklärt hat.
Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 19. Mai 2022 aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag von 4.911,29 € zu zahlen, im Übrigen hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Hierbei ging es davon aus, dass der unstreitige Anspruch der Klägerin auf Restvergütung in Höhe von 10.111,29 € u. a. in Höhe von 1.000 € wegen der Aufrechnung mit einem Kostenvorschuss in dieser Höhe für die Beseitigung der Mängel am Duscheinlauf gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB erloschen ist.
Zudem ist das Landgericht unter Heranziehung eines Sachverständigen von einem Mangel in Form von Wölbungen der Wandpaneele in Höhe eines Minderungsbetrages von 4.200 € ausgegangen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Sie möchten diesen Artikel weiterlesen, dann melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an. Sie haben noch keine Zugangsdaten? Dann können Sie sich hier registrieren.