Werkmangel bei Aushub einer Baugrube

Bild: © Daniel Jedzura / shutterstock

Werkmangel bei Aushub einer Baugrube

Dr. Frank Stollhoff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

„Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (…)“

BGH, Beschluss vom 18.01.2017 – VII ZR 181/16

Praxishinweis:

Der BGH hatte sich im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit folgendem Sachverhalt zu befassen:

Die klagende Bauherrin des Neubaus eines Cáfes hatte die Beklagte beauftragt, die Baugrube für den Neubau auszuheben. In diese Baugrube sollte ein aus Fertigteilen zusammengesetzter Keller, sog. „Thermo-Rohbau-Keller“, eingebaut werden. Die Baugrube wurde ausgehoben, wobei der Bauleiter der Bauherrin den Nullpunkt vorgab.

Im Anschluss daran wurde der Fertigteil-Keller geliefert und eingebaut. Dieser ragte sodann 80 cm über die Geländeoberkante hinaus. Die Baugenehmigungsbehörde verlangte von der Bauherrin Rückbau des Kellers und Errichtung des Gebäudes nach der genehmigten Planung.

Die Beklagte, ein Tiefbauunternehmen, lehnte jede Mangelbeseitigung wegen der Nullpunktvorgabe durch den Bauleiter der Klägerin ab. Vor dem LG Itzehoe (7 O 159/14) und vor dem OLG Schleswig (7 U 120/15) wurde sodann die Schadensersatzklage der Klägerin abgewiesen. Da das OLG Schleswig zugleich die Revision der Klägerin nicht zugelassen hatte, erhob die klagende Bauherrin vor dem BGH Nichtzulassungsbeschwerde.



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