Werklohnkürzung nach Unternehmerkündigung wegen fehlender Bauhandwerkersicherung

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Werklohnkürzung nach Unternehmerkündigung wegen fehlender Bauhandwerkersicherung 
Urteil des BGH – VII ZR 236/23 – 16. April 2025 

Leitsätze 
1. Nach Kündigung des Vertrags wegen Nichtleistung einer Bauhandwerkersicherung gem. § 648a V 1 BGB aF durch den Unternehmer kann dieser nach seiner Wahl etwaige Mängel der bis zur Kündigung erbrachten Leistung beseitigen oder die Beseitigung der Mängel ablehnen. Einer erneuten Fristsetzung zur Leistung der Bauhandwerkersicherung vor Ablehnung der Mängelbeseitigung bedarf es nicht. 

2. Der nach Kündigung gem. § 648a V 1 BGB aF bestehende Vergütungsanspruch für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung ist für den Fall, dass der Unternehmer (auch) die Mängelbeseitigung wegen Nichtleistung der Bauhandwerkersicherung ablehnt, in Anlehnung an § 634 Nr. 3 BGB, § 638 BGB um den auf den Mangel entfallenden Wertanteil der Vergütung zu kürzen. Die Kürzung ist dabei ausgehend von der vereinbarten Vergütung anhand der Vergütungsanteile zu schätzen, die auf die mangelhafte Leistung entfallen. 

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil mit der Berechnung des Vergütungsanspruchs nach einer Kündigung gem. § 648a V 1 BGB aF für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung in dem Fall befasst, dass der Unternehmer (auch) die Mängelbeseitigung wegen Nichtleistung der Bauhandwerkersicherung ablehnt. 

Sachverhalt 
Die Kl. begehrte von dem Bekl. u. a. die Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 7.668,28 EUR nebst Zinsen. 

Der Bekl. beauftragte die Kl. im Jahr 2015 mit der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems für sein Mehrfamilienhaus. Dem Auftrag lag ein Angebot der Kl. zugrunde, das mit Einheitspreisen versehene Detailleistungsverzeichnisse enthielt. 

Die Kl. führte die Leistung aus und erstellte unter dem 31.05.2016 eine Schlussrechnung, die abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen und unter Berücksichtigung eines Skontoabzugs von 674,84 EUR im Falle fristgerechter Leistung einen offenen Restwerklohn in Höhe von 5.602,54 EUR auswies. Unter dem 20.07.2016 erstellte die Kl. eine weitere Rechnung über zusätzliche Leistungen in Höhe von 1.390,90 EUR. Der Bekl. rügte unter anderem Mängel der ausgeführten Leistung. Ende Juli 2016 forderte die Kl. von dem Bekl. unter Fristsetzung die Stellung einer Bauhandwerkersicherung in Höhe von 7.692,78 EUR. 

Nachdem die Sicherheit nicht geleistet worden war, machte die Kl. den Anspruch auf Bauhandwerkersicherung zunächst teilweise in Höhe von 5.500 EUR gerichtlich geltend. Mit Schreiben vom 23.03.2017 erklärte sie schließlich gegenüber dem Bekl. wegen der ausstehenden Sicherheit die Kündigung des Vertrags hinsichtlich etwaiger Restleistungen. Dabei führte sie aus, dass die Kündigung nicht die durch den Bekl. erhobenen Mängelrügen betreffe und auch nicht solche Mängel, die während des Laufs der Gewährleistungsfrist noch auftreten könnten. Zugleich forderte die Kl. in dem Kündigungsschreiben unter Setzung einer neuen Frist die Stellung einer Bauhandwerkersicherung in Höhe von nunmehr 8.435,11 EUR. 

Nachdem diese Frist wiederum ohne Leistung einer Sicherheit verstrichen war, erklärte die Kl. gegenüber dem Bekl. mit Schreiben vom 20.04.2017, den Vertrag auch hinsichtlich etwaiger Mängel- und Gewährleistungsansprüche zu kündigen. Ferner machte sie in der Folgezeit den Anspruch auf Bauhandwerkersicherung in Höhe von weiteren 2.935,11 EUR gerichtlich geltend. Die Klagen auf Sicherheitsleistung hatten Erfolg. 

Das Landgericht hat u. a. der auf Zahlung von Restwerklohn gerichteten Klage in Höhe von 6.198,28 EUR und Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. 

Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl. hat das OLG zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Kl. ihren Klageantrag, soweit er in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung weiter. Die Revision der Kl. hatte Erfolg und führte – soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist – zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 

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