Vorlage der Aufmaßunterlagen ist Voraussetzung der Prüffähigkeit der Schlussrechnung bei Einheitspreisvertrag

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Vorlage der Aufmaßunterlagen ist Voraussetzung der Prüffähigkeit der Schlussrechnung bei Einheitspreisvertrag

Dr. Jörg Deutscher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
www.ts-law.de

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Leitsätze:

1. Gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 VOB/B sind die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege der Rechnung beizufügen.
2. Werden mit der Schlussrechnung nicht die Aufmaßblätter übergeben, ist die Schlussrechnung nicht prüfbar und die Rechnung nicht fällig.

OLG Brandenburg, Urteil v. 17.01.2019 – 12 U 116/18

Praxishinweis:

Der Bauunternehmer macht als Auftragnehmer eines VOB/B-Werkvertrages gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf restliche Werklohnzahlung für Heizungs- und Sanitärarbeiten in einer Schulsporthalle geltend. Der Auftraggeber nimmt den Auftragnehmer wiederum auf Rückzahlung eines Teils des Werklohns wegen Überzahlung und Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung sowie auf Schadensersatz in Anspruch. Der Auftraggeber rügte die fehlende Fälligkeit des Werklohnanspruchs, u. A. wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlussrechnung.

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