Vollstreckung eines Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung

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Vollstreckung eines Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung 
Beschluss des BGH – VII ZB 4/25 – 20. August 2025 

Leitsätze 
1. Ein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB wird gem. § 887 ZPO vollstreckt. 

2. Auch bei der Vollstreckung eines Titels über einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB kann der Gläubiger, der Hinterlegung als Art der Sicherheitsleistung gewählt hat, vom Schuldner gem. § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des zu hinterlegenden Betrags an sich selbst und nicht lediglich an die Hinterlegungsstelle verlangen. 

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss Stellung zur Frage der Vollstreckung eines bereits titulierten Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB genommen. 

Sachverhalt 
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil, mit dem die Schuldnerin verurteilt worden ist, an sie für Vergütungsansprüche einschließlich Nebenforderungen eine Sicherheit gemäß § 650f BGB in Höhe von 224.325,95 Euro zu leisten. 

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht die Gläubigerin nach § 887 Abs. 1 ZPO ermächtigt, die der Schuldnerin auferlegte Handlung durch Hinterlegung des entsprechenden Betrags bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Karlsruhe vornehmen zu lassen; die Schuldnerin habe die Vornahme der Handlung zu dulden. Zugleich hat es die Schuldnerin nach § 887 Abs. 2 ZPO verpflichtet, einen Vorschuss in Höhe des Sicherungsbetrags zum Zwecke der Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Karlsruhe an die Gläubigerin zu zahlen. 

Diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht dahingehend abgeändert, dass die Schuldnerin verpflichtet ist, den Sicherungsbetrag zu Gunsten der Gläubigerin an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts zu zahlen. 

Die Gläubigerin möchte erreichen, dass die Schuldnerin zur Vorauszahlung an sie verpflichtet wird. 


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