Vertragsstrafe wegen Überschreitung

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Vertragsstrafe wegen Überschreitung von Zwischenterminen auch bei Begrenzung auf 5 % der Bruttoauftragssumme einschließlich Nachträgen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

Dr. Jörg Deutscher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

1. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers getroffene Vertragsstrafenregelung, wonach die für die schuldhafte Überschreitung der Zwischenfristen zu zahlende Vertragsstrafe auf 5 % der Bruttoauftragssumme begrenzt ist, ist unwirksam.
2. Stellt die Klausel über die Vertragsstrafe für die Überschreitung des Gesamtfertigstellungstermins eine eigenständige Regelung dar, die inhaltlich, optisch und sprachlich von der Vertragsstrafe für die Überschreitung der Zwischenfristen trennbar und aus sich heraus verständlich ist, kann dieser Klauselteil einer eigenen Inhaltskontrolle unterzogen werden.
3. Die Höhe einer formularmäßig vereinbarten Vertragsstrafe für die Überschreitung des Gesamtfertigstellungstermins von 0,2 % je Kalendertag ist ebenso unbedenklich wie die Anknüpfung an die Bruttoauftragssumme einschließlich Nachträgen, wenn der Gesamtbetrag auf 5 % der Bruttoauftragssumme einschließlich Nachträgen begrenzt ist.
4. Der Auftragnehmer hat eine vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt, wenn er den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermin nur deshalb nicht einhalten kann, weil der Auftraggeber ein Nachtragsangebot nicht zeitnah angenommen hat.
5. Der auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommene Auftragnehmer kann sich auch dann auf fehlendes Verschulden berufen, wenn er keine Behinderung nach § 6 Abs. 1 VOB/B angezeigt hat.

OLG Brandenburg, Urteil v. 09.11.2018 – 4 U 49/16

Praxishinweis:

Der Bauunternehmer macht als Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf restliche Werklohnzahlung für Leistungen der Gewerke Glasfassade und Metallbau geltend. Im VOB/B-Vertrag heißt es zu den Ausführungsfristen: „Für den AN gelten folgende Vertragstermine: Fertigstellung Fenster und Türen ohne Automatiktür 28.04.2007; Fertigstellung Glasfassade 11.05.2007; Fertigstellung 30.05.2007. Alle genannten Termine, auch die Zwischentermine, sind Vertragstermine.“ Darüber hinaus enthält der Vertrag eine Vertragsstrafenregelung folgenden Inhalts: „Überschreitet der AN die Fertigstellungsfrist schuldhaft, wird je Kalendertag 0,2 % der Bruttoauftragssumme einschließlich Nachträgen bis maximal 5 % der Bruttoauftragssumme, einschließlich Nachträgen fällig.“ Der Bauunternehmer überschritt den auf den 30.05.2007 vereinbarten Fertigstellungstermin um mehr als drei Monate. Der Auftraggeber hält die Vertragsstrafe daher für verwirkt. Der Bauunternehmer verlangt insoweit ungekürzten Werklohn.

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