Vergütung bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung

Vorschau-Bild: © Daniel Jedzura / shutterstock

Vergütung bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung

Dr. Rolf Theißen
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter für Bau- und Vergaberecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

Im Falle der einvernehmlichen Vertragsbeendigung richtet sich die vom Auftragnehmer zu beanspruchende Vergütung nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002), sofern sich die Parteien über die Folgen der Vertragsbeendigung nicht anderweitig geeinigt haben (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Juni 1973 – VII ZR 11/71, NJW 1973, 1463).

BGH, Urteil vom 26.04.2018 – VII ZR 82/17

Praxishinweis:

Die Parteien hatten einen Bauvertrag geschlossen, wonach u. a. eine Stahlgleitwand für einen Zeitraum von 588 Kalendertagen vorzuhalten war. Bereits nach einer Standzeit von 333 Tagen forderte der Auftraggeber das Bauunternehmen auf, die Stahlgleitwand abzubauen. Der Auftragnehmer entfernte daraufhin die Stahlgleitwand. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Rostock, hat diesen Vorgang als eine einvernehmliche vorzeitige Vertragsbeendigung gewertet. Denn für eine freie Kündigung durch den Auftraggeber fehlte es im vorliegenden Fall an der nach der VOB/B erforderlichen Schriftform.


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