Unklare Vergabeunterlagen gehen zulasten des Auftraggebers
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Unklare Vergabeunterlagen gehen zulasten des Auftraggebers
Beschluss des BayObLG, Verg 9/25 e vom 19. November 2025
Die fehlende Vergleichbarkeit der Angebote oder Teilnahmeanträge, die eine vom Bieter oder Bewerber zunächst nicht erkannte Mehrdeutigkeit zur Folge hätte, führt dazu, dass ein Zuschlag nicht erteilt werden darf.
In der Entscheidung ging es um den Ausschluss eines Angebotes, weil Nachweise nicht erbracht waren, und in diesem Zusammenhang um die Frage, ob die Vergabeunterlagen den Anforderungen des Vergaberechts gemäß formuliert und wie sie zu verstehen waren.
Sachverhalt
Die Auftraggeberin schrieb im Rahmen einer Schulsanierung die Lieferung und Montage von Deckenversorgungssystemen zur Fachraumausstattung der Naturwissenschaften offen aus. Sie verlangte die Vorlage verschiedener Zertifikate, u. a. war mit dem Angebot ein Baumusterprüfzertifikat vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW-Zertifikat) nachzuweisen. Die Antragstellerin legte für einzelne Bauteile der Gas- und Wasserinstallation ein DVGW-Zertifikat vor und für die Gesamtanlage eine TÜV/GS-Zertifizierung.
Die Vergabestelle schloss das Angebot nach § 16a EU Abs. 5 VOB/A aus, weil die Antragstellerin die Nachweise über die geforderten DVGW-Zertifikate auch auf Nachforderung
nicht vorgelegt habe.
Die Antragstellerin rügte, die Baumusterprüfzertifikate seien nicht für das gesamte Versorgungssystem gefordert worden. Die Vergabeunterlagen hätten nur so verstanden werden können, dass die DVGW-Prüfzertifikate nur für die einzelnen Bauteile der Gas- und Wasserversorgung und für das gesamte Versorgungssystem nur ein GS-Prüfzertifikat einzureichen gewesen seien. Zudem habe sie mit dem Zertifikat des TÜV ein gleichwertiges Zertifikat vorgelegt, das nach § 7a EU Abs. 5 Nr. 1 VOB/A zu akzeptieren sei.
Nachdem die Vergabestelle mitgeteilt hatte, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, beantragte die Antragstellerin bei der Vergabekammer die Nachprüfung. Die DVGW-Prüfzertifikate seien nicht für das Versorgungssystem als Ganzes gefordert worden. Es sei unklar, welches DVGW-Prüfverfahren für die Versorgungseinheit die Vergabestelle meine, da die DVGW Cert GmbH Produkte der Gas- und Wasserversorgung prüfe und zertifiziere, nicht jedoch den Medienträger, der diese umgebe. Das vorgelegte Zertifikat des TÜV sei dem DVGW-Baumusterzertifikat gleichwertig.
Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag abgelehnt.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie rügt, die Vergabekammer habe die Vergabeunterlagen unzutreffend dahingehend ausgelegt, dass aus Sicht eines fachkundigen Bieters ein DVGW-Baumusterprüfzertifikat für das Gesamtsystem vorzulegen sei. Eine solche eindeutige Forderung ergebe sich weder aus der Systematik noch aus dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung. Selbst wenn ein DVGW-Baumusterprüfzertifikat für das Gesamtsystem hätte vorgelegt werden müssen, hätte die Antragstellerin mit dem von ihr eingereichten Baumusterprüfzertifikat des TÜV eine gleichwertige Bescheinigung eingereicht.
Der Senat gibt der Antragstellerin recht.
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