Unklare Leistungs­beschreibung

Auftragnehmer darf bei unklarer Leistungsbeschreibung nicht mit der günstigsten Ausführungsvariante kalkulieren


Dr. Eva Reininghaus
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht,
TSP Theißen Stollhoff & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin

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Leitsatz:

Wird ein Maschinenbauunternehmen mit der Treppen- und Geländerkonstruktion in einem Gebäude beauftragt, kann er Mehraufwendungen nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B nicht verlangen, wenn der Auftragnehmer den Ausschreibungsunterlagen nicht eindeutig entnehmen konnte, wie die Deckenkonstruktion beschaffen war – ob aus Stahlbeton-, Vollbeton- oder Hohlraumdecken -, der Auftragnehmer bei der Kalkulation mit den für ihn günstigsten Voraussetzungen kalkuliert hatte und ihm nachträglich durch die Anbringung von Deckenlaschen im Hinblick auf vorgefundene Hohlraumdecken ein erhöhter Aufwand entstand.

Urteil des OLG Koblenz vom 29.05.2015 – 10 U 1150/14
 
Praxishinweis:

In dem streitgegenständlichen Fall machte der Auftragnehmer einen Nachtragsanspruch für die Befestigung des Geländers an einer Decke geltend. Das OLG Koblenz weist diesen Anspruch mit der Begründung zurück, die Leistung sei in den Ausschreibungsunterlagen nur unzureichend beschrieben gewesen. Daher hätte der Auftragnehmer vor Auftragsannahme eine Auskunft darüber einholen müssen, welche Deckenkonstruktion vor Ort vorhanden ist. Da der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sondern mit den günstigsten Voraussetzungen kalkuliert habe, bestehe kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung. § 2 Abs. 8 VOB/B diene gerade nicht dazu, den Auftragnehmer vor Kalkulationsfehlern zu schützen.


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