Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerung

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Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerung
- Notwendigkeit einer bauablaufbezogenen Darstellung -

Dr. Rolf Theißen
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter für Bau- und Vergaberecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

1. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerungen geltend, muss er konkret darlegen, auf Grund welcher Planverzögerungen welche vorgesehenen Arbeiten nicht durchgeführt werden konnten und wie sich die Planverzögerungen konkret auf die Baustelle ausgewirkt haben.

2. Der allgemeine Erfahrungssatz, dass es in aller Regel zu einer Behinderung des Bauablaufs kommt, wenn freigegebene Pläne nicht rechtzeitig geliefert werden, entbindet den Auftragnehmer nicht von einer konkreten, bauablaufbezogenen Darstellung der jeweiligen Behinderung.

3. Auch ein längerer Einsatzzeitraum oder die Nichtnutzbarkeit einer Maschine begründen ohne nähere Darlegung keinen Schaden.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2015 - 13 U 181/13

Praxishinweis:

Im vorliegenden Fall verlangte ein Bauunternehmer vom Auftraggeber Schadensersatz gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B. Er trug vor, dass ihm die freigegebenen Ausführungspläne nicht rechtzeitig geliefert worden seien. Als Schadensersatz macht der Bauunternehmer Vorhalteschäden im Hinblick auf Gerätschaften geltend, die er angeblich aufgrund der Bauzeitverzögerungen nicht oder nicht wie geplant einsetzen konnte.

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