Rüge: Voraussetzungen und Erstreckung der Präklusion

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Rüge: Voraussetzungen und Erstreckung der Präklusion
Beschluss der Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 3 VK LSA 47-49/24 vom 7. April 2025

Die Antragsbefugnis fehlt, soweit der Antragsteller sich nur auf eine Absicht des Antragsgegners beruft, das Vergabeverfahren aufzuheben – insoweit ist weder ein Schaden bereits entstanden, noch droht ein solcher zu entstehen.

Für eine Rüge muss nach dem objektiven Empfängerhorizont dem betreffenden Vorbringen zweifelsfrei zu entnehmen sein, welcher Sachverhalt für vergaberechtswidrig gehalten und dass „Abhilfe“ verlangt bzw. erwartet wird. Der Rügende muss eine ernsthafte, verbindliche und/oder konkrete vergaberechtliche „Beanstandung“ zum Ausdruck bringen. Der Vergabestelle soll die Möglichkeit der Korrektur gegeben werden.

Eine bloße Anmerkung oder die Äußerung einer Rechtsauffassung ist noch keine Rüge. In den Fällen einer Präklusion aufgrund nicht erhobener Rüge ist auch das Vorbringen gegen einen Ausschluss wegen der nicht/nicht rechtzeitig gerügten Umstände ebenfalls präkludiert. Hier haben sich die vermeintlichen Vergaberechtsverstöße lediglich fortgesetzt.

In der Entscheidung ging es um die fehlende Antragsbefugnis bei nur beabsichtigter Aufhebung des Vergabeverfahrens, inhaltliche Anforderungen an eine Rüge sowie die Auswirkungen einer Rügepräklusion auf den späteren Angebotsausschluss.

Sachverhalt
Die Bekanntmachung für ein Bauvorhaben sah vor, dass präqualifizierte Unternehmen ihre Eignung durch Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) nachweisen. Beim Einsatz von Nachunternehmen war auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Auf gesondertes Verlangen waren vom Bestbieter und gegebenenfalls seinen Nachunternehmen für Bauleistungen aktuell gültige Bescheinigung in Steuersachen/Finanzamt (falls nur im Original oder als beglaubigte Kopie gültig: Vorlage im Original oder beglaubigte Kopie) vorzulegen. Nachweise, die nur im Original oder als beglaubigte Kopie gültig sind, waren postalisch im Original oder als beglaubigte Kopie zu übermitteln oder im Original direkt in der Zentralen Vergabestelle abzugeben. Die auf gesondertes Verlangen geforderten Nachweise und Erklärungen mussten innerhalb einer Nachreichungsfrist vorgelegt werden. Die nicht fristgerechte Vorlage geforderter Nachweise und Erklärungen führte zwingend zum Angebotsausschluss.

Auch aus dem Formblatt 211 einschließlich Anlage hierzu ergab sich, dass auf gesondertes Verlangen bestimmte Nachweise vom Bieter und ggf. seinen Nachunternehmen vorzulegen waren, so die aktuell gültige Bescheinigung in Steuersachen (falls nur im Original oder als beglaubigte Kopie gültig im Original oder als beglaubigte Kopie).

Die Antragstellerin beteiligte sich am Verfahren. Die Auftraggeberin forderte sie unter Fristsetzung auf, eine aktuell gültige Bescheinigung in Steuersachen/Finanzamt für sich und ihr Nachunternehmen postalisch oder als beglaubigte Kopie an eine angegebene Adresse zu übermitteln.

Die Antragstellerin versicherte der Auftraggeberin per E-Mail, alle geforderten Bescheinigungen fristgerecht beizubringen. Für die Nachunternehmer lägen alle geforderten Nachweise bei der Präqualifizierungsstelle vor oder würden anderweitig zur Verfügung gestellt. Einige im Original geforderte Unterlagen habe sie „sicherheitshalber“ dem Antwortschreiben angehängt. Ergänzend enthielt die E-Mail folgende „Kurze Anmerkung“: „Bei der PQ, der Präqualifizierung, wird die Eignung eines Unternehmens vollständig erfasst. Damit hat das Unternehmen die Sicherheit, nicht aus formellen Gründen, z. B. wegen fehlender Eignungsnachweise, aus einem Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden.“

Die Auftraggeberin bat die Antragstellerin unter Fristsetzung um die ausstehende Übersendung von Nachweisen und Erklärungen, darunter die Bescheinigung in Steuersachen der Nachunternehmer im Original. Daraufhin teilte die Antragstellerin mit, die nachgeforderten Unterlagen der Nachunternehmer seien postalisch auf dem Weg und legte Kopien vor. Nach Ablauf der Nachreichungsfrist übergab die Antragstellerin der Auftraggeberin die Bescheinigungen in Steuersachen für diese Nachunternehmer im Original. Im Rahmen der Angebotswertung konnte die Auftraggeberin kein zuschlagsfähiges Angebot ermitteln und informierte die Antragstellerin über die beabsichtigte Aufhebung des Vergabeverfahrens sowie die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes, weil die Bescheinigungen in Steuersachen von den Nachunternehmern zum Fristende nicht im Original vorgelegen hätten. Daher sei ihr Angebot gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A auszuschließen. Daraufhin rügte die Antragstellerin ihren Ausschluss sowie die beabsichtigte Aufhebung des Vergabeverfahrens. Die Auftraggeberin verkenne, dass die im Informationsschreiben benannten Nachunternehmer präqualifiziert seien. Für die Vorlage der Steuerbescheinigungen im Original habe keine Grundlage bestanden, der Ausschluss sei demnach vergaberechtswidrig. Auch liege für eine grundsätzlich mögliche Aufhebung des Vergabeverfahrens kein Aufhebungsgrund nach § 17 VOB/A vor.

Nachdem die Auftraggeberin der Rüge nicht abgeholfen hatte, beantragte die Antragstellerin die Nachprüfung.

Nach Ansicht der Vergabekammer ist der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin unzulässig.


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