Referenzen sind zu benennen!

Vorschaubild: www.BillionPhotos.com / shutterstock

Referenzen sind zu benennen! 
Beschluss der Vergabekammer des Bundes, VK 2-119/24 vom 5. Februar 2025 

§ 6b EU Abs. 3, 2. Spiegelstrich VOB/A, nach dem Bieter keine Nachweise vorlegen müssen, wenn der Auftraggeber bereits im Besitz dieser Nachweise ist, erfasst nicht den Fall, dass ein Bieter die Referenz nicht benannt hat. Die Vorschrift kann ausschließlich die Nachweisführung für eine benannte Referenz ersetzen, nicht aber die Benennung der Referenz selbst. 

In der nicht bestandskräftigen Entscheidung der Vergabekammer des Bundes ging es um die Frage, ob es für die Berücksichtigungsfähigkeit einer Referenz genügt, wenn diese zwar nicht angegeben wurde, dem Auftraggeber aber bekannt gewesen ist. 

Sachverhalt 
Bei der Vergabe einer Bauleistung sieht die Auftragsbekanntmachung hinsichtlich der Eignungsanforderungen vor, dass der Bieter zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit mindestens drei Referenzen für vergleichbare Leistungen angibt, die er in dem angegebenen Zeitraum erbracht hat. Entsprechende Angaben sind im Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ zu machen. Alleiniges Zuschlagskriterium ist der Preis. Nach dem vorliegenden Submissionsergebnis ist das Angebot der Antragstellerin das preisgünstigste. Dennoch informiert die Auftraggeberin die Antragstellerin darüber, dass auf ihr Angebot der Zuschlag nicht erteilt werden könne, da die Mindestanforderungen an die Eignung – mindestens drei Referenzprojekte für vergleichbare Leistungen – nicht erfüllt seien, weil die Antragstellerin eine der drei Referenzen nicht im vorgesehenen Formblatt aufgeführt habe. 

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Ausschluss wegen vermeintlich fehlender Eignung sei vergaberechtswidrig, da sie ihre Eignung hinreichend nachgewiesen habe. Die beiden eigenen Referenzen seien im Formblatt korrekt angegeben worden. Der expliziten Erwähnung des dritten Referenzauftrags im Formblatt habe es nach § 6b EU Abs. 3, 2. Spiegelstrich VOB/A nicht bedurft, weil die Auftraggeberin ohnehin im Besitz der erforderlichen Nachweise gewesen sei. Nachdem die Antragstellerin die Entscheidung vergeblich gerügt hatte, beantragte sie die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. 

Die Auftraggeberin ist der Ansicht, der Ausschluss der Antragstellerin sei zu Recht erfolgt, weil diese die Mindestanforderung an die Eignung nicht erfüllt habe. Die Antragstellerin habe in ihrem Angebot zwei Referenzen benannt, die vergleichbar mit der ausgeschriebenen Leistung seien. Eine dritte Referenz habe die Antragstellerin im Formblatt nicht benannt, sodass sie diese nicht habe berücksichtigen können. Fehl gehe die Annahme der Antragstellerin, die Vorlage der dritten Referenz sei aufgrund des § 6b EU Abs. 3, 2. Spiegelstrich VOB/A entbehrlich gewesen. Die Vorschrift gehe zurück auf Art. 59 Abs. 5 Richtlinie 2024/24/EU. Danach müssten Wirtschaftsteilnehmer keine zusätzlichen Unterlagen vorlegen, wenn der den Auftrag vergebende öffentliche Auftraggeber bereits im Besitz der Unterlagen sei. Vorliegend gehe es jedoch nicht darum, dass die Auftraggeberin bereits im Besitz des Nachweises des betreffenden Referenzauftrags gewesen sei, sondern darum, dass die Antragstellerin diese Referenz im Formblatt nicht erwähnt habe. Daher sei § 6b EU Abs. 3, 2. Spiegelstrich VOB/A nicht einschlägig. Die bloße Kenntnis der Auftraggeberin von der Tatsache, dass die Antragstellerin bereits vergleichbare Leistungen für einen anderen Auftraggeber durchgeführt habe, sei unerheblich. 

Während die Vergabekammer in ihrer Entscheidung zwei eigene Referenzen der Antragstellerin als berücksichtigungsfähig anerkennt, folgt sie der Ansicht der Antragstellerin, ihre dritte eigene Referenz sei berücksichtigungsfähig gewesen, nicht. 

Sie möchten diesen Artikel weiterlesen, dann melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an. Sie haben noch keine Zugangsdaten? Dann können Sie sich hier registrieren.