Rechtsprechungs­änderung zur Erforderlichkeit des Vorbehalts der Vertragsstrafe bei Abnahme

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Rechtsprechungsänderung des BGH zur Erforderlichkeit des Vorbehalts der Vertragsstrafe bei Abnahme gemäß § 341 Abs. 3 BGB

Oliver Wichmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist gemäß § 341 Abs. 3 BGB jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat und der Anspruch auf Vertragsstrafe infolgedessen bereits vollständig erloschen ist (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 4. November 1982 – VII ZR 11/82, BGHZ 85, 240).

BGH, Urteil vom 05.11.2015 – VII ZR 43/15 –

Praxishinweis:

1. Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer mit der schlüsselfertigen Errichtung einer Doppelhaushälfte. Dabei vereinbarten die Parteien eine Vertragsstrafe gemäß § 339 Satz 1 BGB, die sie an den Verzug mit der im Vertrag bestimmten Fertigstellungsfrist knüpften. In der Folgezeit geriet der Auftragnehmer mit der Fertigstellung in Verzug. Der Auftraggeber kündigte die Geltendmachung der Vertragsstrafe und weiterer Verzugsschäden an. Obgleich bislang keine Abnahme erfolgt war, legte der Auftragnehmer im Oktober 2011 seine Rechnung gemäß vereinbartem Ratenzahlungsplan. Im November 2011 kündigte der Auftraggeber an, auf die Rechnung wegen mangelnder Fälligkeit der letzten Rate lediglich die vorletzte Rate abzüglich der insgesamt der Höhe nach unstreitigen Vertragsstrafe zu zahlen, was auch erfolgte. Der Auftragnehmer stellte bis November 2011 die Arbeiten vollständig fertig und forderte im April 2012 den Auftraggeber erfolglos zur Abnahme auf.




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