Pflichten des Objektüberwachers bei Einmessungsarbeiten

Vorschau-Bild: © Daniel Jedzura  / shutterstock 

Pflichten des Objektüberwachers bei Einmessungsarbeiten

Dr. Rolf Theißen
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter für Bau- und Vergaberecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

Der objektüberwachende Architekt haftet neben dem ausführenden Unternehmer und dem Vermessungsingenieur (alle drei Gesamtschuldner) überwiegend wegen Verletzung seiner Koordinations- und Prüfungspflichten in einem für die Errichtung des Bauvorhabens entscheidenden Bauabschnitt.

OLG München, Beschluss vom 17.08.2020 – 28 U 2058/20 – 

Sachverhalt: 

Im vorliegenden Fall sollte die Gebäudehöhe eingemessen werden. Der bauüberwachende Architekt rief daher telefonisch bei dem Vermesser die Absteckung des Schnurgerüstes ab, obwohl zu diesem Zeitpunkt nur drei der notwendigen vier Messpunkte freigelegt waren. Weitere Tätigkeiten entfaltete der Architekt nicht, insbesondere informierte er sich nicht über das Ergebnis der Kontrollmessung. Nach Fertigstellung der Rohbauarbeiten wurde festgestellt, dass der Baukörper ca. 50 cm zu tief errichtet worden war, sodass ein vollständiger Rückbau erfolgen musste. Das OLG München stellt in seinem Beschluss fest, dass im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung neben der Baufirma und dem Vermesser insbesondere der bauüberwachende Architekt (im vorliegenden Fall mit einer Quote von 41,7 %) für den eingetretenen Schaden haftet.

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