Ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung nach § 4 Abs. 3 VOB/B

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Ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung nach § 4 Abs. 3 VOB/B

Dr. Jörg Deutscher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

Eine einfache Mail erfüllt die nach § 4 Abs. 3 VOB/B geforderte Schriftform.
Eine Bedenkenanmeldung an den bauleitenden Architekten kann ausreichend sein, wenn ein Mangel der Vorunternehmerleistung vorliegt und der Architekt sich den Bedenken nicht verschließt.

OLG Koblenz, Urteil v. 08.10.2020 – 6 U 1945/19

Praxishinweis:

Für die Neuerrichtung eines Einkaufscenters plant ein Architekt die Anpflanzung von 12 Stieleichen in Pflanzquartieren aus Betonfertigteilen. Die vom beauftragten Tiefbauunternehmen angefertigten Pflanzquartiere sind jedoch zu gering dimensioniert, ohne dass der bauüberwachende Architekt dies bemerkt. Dagegen stellt der mit der Pflanzung der Bäume beauftragte Landschaftsgärtner die Unterdimensionierung fest und meldet per E-Mail gegenüber dem Architekten Bedenken gegen die Ausführung an, ohne Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Der Architekt leitet die E-Mails an den Auftraggeber weiter und ordnet die Bepflanzung an. Die Stieleichen sterben ab, weil sie sich in den zu kleinen Pflanzquartieren nicht entwickeln konnten. Der Auftraggeber nimmt den Landschaftsgärtner nach vorheriger fruchtloser Mängelbeseitigungsaufforderung auf Erstattung der Beseitigungskosten in Anspruch.

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