Neues Bauwerksvertragsrecht

Bild: © www.BillionPhotos.com / shutterstock

Neues Bauvertragsrecht

Dr. Mark von Wietersheim

Am 09.03.2017 hat der Bundestag den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen, und zwar in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz vorgeschlagenen Fassung.
Einige der wichtigsten Änderungen werden kurz vorgestellt.

Kaufvertragsrecht
Ganz neu eingefügt wurden im Kaufvertragsrecht die §§ 445a, 445b BGB. Mit diesen Regelungen soll der Werkunternehmer bei Mängeln eines eingebauten Stoffes oder Gegenstandes eine verbesserte Rückgriffsmöglichkeit bei seinem Lieferanten erhalten.
Hintergrund ist, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 16.06.2011, C-65/09 und C-87/09) der Verkäufer einer beweglichen Sache im Rahmen einer Nacherfüllung gegenüber dem Verbraucher verpflichtet sein kann, die bereits in eine andere Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen und die Ersatzsache einzubauen oder die Kosten für beides zu tragen. Für Kaufverträge zwischen Unternehmen gilt dies aber nach geltendem Recht nicht (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 17.10.2012, VIII ZR 226/11).
Dies führt dazu, dass ein Unternehmer die Kosten für Aus- und Einbau einer mangelhaften Sache – von den Fällen eines schuldhaften Verhaltens des Verkäufers abgesehen – nicht an seinen Lieferanten weitergeben kann. Genau diese Weitergabe ist in §§ 445a Abs. 1 BGB vorgesehen, und zwar gilt sie nach § 445a Abs. 3 BGB für die gesamte Lieferkette.

Werkvertragsrecht - Überblick
Umfangreiche Änderungen und Ergänzungen wurden im Werkvertragsrecht vorgenommen. Die allgemein für Werkverträge geltenden Regeln werden einem neuen Kapitel 1 (§§ 631-650 BGB) zugewiesen. Ein ganz neues Kapitel 2 enthält Regelungen speziell für den (neu definierten) Bauvertrag (§§ 650a-650h) und ein ebenfalls neues Kapitel 3 (§§ 650i-650n BGB) regelt den Verbraucherbauvertrag. Sonderregelungen für Architektenvertrag und Ingenieurvertrag sind in einem eigenen Untertitel in den §§ 650p-650t BGB vorgesehen.

Sie möchten diesen Artikel weiterlesen, dann melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an. Sie haben noch keine Zugangsdaten? Dann können Sie sich hier registrieren.