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Vorschau-Bild: © Daniel Jedzura / shutterstock 

Kündigung wegen Insolvenz des Vertragspartners

Dr. Rolf Theißen
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter für Bau- und Vergaberecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

Eine insolvenzabhängige Lösungsklausel in einem Werkvertrag, die dem Besteller aus Anlass eines Insolvenzantrags oder der Insolvenzeröffnung eine Kündigung aus wichtigem Grund ermöglicht, ist nach § 119 InsO unwirksam, wenn bei objektiver Betrachtung eine Umgehung der zwingenden Regelung des § 103 InsO vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der insolvenzabhängige Umstand für sich allein die Lösung vom Vertrag ermöglicht und die Lösungsklausel in Voraussetzungen oder Rechtsfolgen von gesetzlichen Lösungsmöglichkeiten abweicht, ohne dass für diese Abweichungen bei objektiver Betrachtung ex ante zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage der wechselseitigen Interessen der Parteien berechtigte Gründe bestehen.

BGH, Urteil vom 27.10.2022 – IX ZR 213/21

Praxishinweis: 

Die Wirksamkeit von Vertragsklauseln, die eine Kündigung wegen Insolvenz des Vertragspartners ermöglichen, ist im Einzelnen umstritten. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich hierzu in einem Urteil grundsätzlich geäußert. Demnach sind sogenannte „insolvenzabhängige Lösungsklauseln“ nicht stets unwirksam. Dies lässt sich insbesondere nicht aus den §§ 103, 119 InsO ableiten. So sind insolvenzbedingte Lösungsklauseln in Verträgen dann wirksam, wenn das Gesetz eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässt und die vertragliche Ausgestaltung der wichtigen Gründe durch eine typisierte Interessenbewertung für die darin geregelten Fälle gerechtfertigt ist.


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