Mitverschulden des Bestellers bei unterbliebenem Hinweis

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Mitverschulden des Bestellers bei unterbliebenem Hinweis
Urteil des BGH – VII ZR 187/24 – 13. November 2025

Leitsätze
1. Ein Schaden aufgrund einer mangelbedingten Nutzungsbeeinträchtigung wird von § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB erfasst. Dies schließt Folgeschäden ein.

2. Dieser Schadensersatzanspruch setzt nicht zusätzlich voraus, dass auch die Anforderungen von § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 2, § 286 BGB in Bezug auf die Nacherfüllung erfüllt sind.

3. Zu den Voraussetzungen von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil zu den Voraussetzungen eines Mitverschuldens bei einem unterlassenen Hinweis auf einen drohenden Schaden geäußert.

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil er eine von dieser errichtete Fahrsiloanlage aufgrund angeblicher Mängel nicht rechtzeitig habe nutzen können.

Der Kläger beauftragte im März 2021 die Beklagte, ein auf den Bau von Fahrsiloanlagen spezialisiertes Unternehmen, mit der Errichtung einer solchen Anlage für seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Am 16. September 2021 nahm der Kläger die Anlage ab.

Mit Anwaltsschreiben vom 25. Oktober 2021 ließ der Kläger die Beklagte zur Beseitigung der von ihm behaupteten Mängel der Anlage spätestens bis zum 8. November 2021 auffordern. Das Schreiben vom 25. Oktober 2021 enthielt keine Hinweise auf eine mit einer fehlenden Nutzbarkeit der Fahrsiloanlage verbundene Notwendigkeit der Veräußerung der bereits Anfang Oktober eingebrachten Maisernte sowie auf die Möglichkeit von durch den Zukauf anderer Futtermittel entstehender Folgekosten. Solche Hinweise erfolgten auch nicht zu einem anderen Zeitpunkt.

Den ersten Teil seiner Maisernte veräußerte der Kläger, da er die Lagerung in der Fahrsiloanlage nicht für möglich erachtete, spätestens am 26. Oktober 2021 und den zweiten
Teil spätestens am 29. Oktober 2021. Am 8. November 2021 führte die Beklagte die geforderten Arbeiten an der Fahrsiloanlage durch.

Das Landgericht hat die Klage auf Erstattung der nach der Behauptung des Klägers durch den Ankauf anderer – teurerer – Futtermittel als Ersatz für die veräußerte Maisernte entstandenen Mehrkosten in Höhe von 66.977,40 € abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

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