Mitverschulden des Bauherrn bei Vorlage fehlerhafter Entwurfsplanung

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Mitverschulden des Bauherrn bei Vorlage fehlerhafter Entwurfsplanung

Hedwig Lipphardt
Rechtsanwältin 
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

§ 254 Abs. 1 und 2 BGB, § 278 BGB, §§ 634 Nr.4, 280 Abs. 1 BGB

Den Besteller (Bauherrn) trifft im Vertragsverhältnis zu dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung zu stellen. Überlässt der Besteller dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten fehlerhafte Pläne, verletzt er die ihn gemäß § 254 Abs. 1 BGB treffende Obliegenheit zur Mitwirkung und er muss sich nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm mit der Entwurfsplanung beauftragten Architekten zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfüllung seiner Obliegenheit bedient hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 – VII ZR 193/14, Urteil vom 15. Mai 2013 – VII ZR 257/11, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06).

Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.01.2026 – VII ZR 119/24 – 
Vorinstanzen: Kammergericht Berlin, Urt. v. 27.06.2024 – 7 U 1016/20;
  Landgericht Berlin II, Urt. v. 04.03.2020 – 22 O 299/17

Praxishinweis:

1. Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Mängelbeseitigungskosten und Erstattung von Nutzungsausfallkosten in Höhe eines Teilbetrages von rd. 155 T € für den Rückbau und die Neuerrichtung von Penthouse-Wohnungen nebst der darunter befindlichen alten Dachabdichtung auf einem Bestandsgebäude in Berlin. Die Bauherrin beabsichtigte eine alte Kofferfabrik in Eigentumswohnungen umzuwandeln und hierfür grundlegend umzubauen und zu saniert. Auf dem Dach sollten zwei Penthouse-Wohnungen errichtet werden mit einer umliegenden Dachterrasse. Die Bauherrin hat zunächst den Planer A mit den Architektenleistungen, Objektplanung Gebäude, Leistungsphasen 1 bis 8 nach HOAI (2002) beauftragt. Nach Erbringung der Leistungen nach LPH 1 bis 4, mithin Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung, hat die Bauherrin das Vertragsverhältnis mit A beendet. Die Aufhebungsvereinbarung sah vor, dass der Planer A von der Haftung freigestellt wurde im Verhältnis zur Bauherrin. Die Bauherrin hat sodann den Architekten B mit der Ausführungsplanung Objektplanung Gebäude gemäß LPH 5 nach § 15 HOAI (2002) für die Aufstockung des Dachgeschosses mit zwei Penthouse-Wohnungen beauftragt. Der Architektenvertrag mit dem Architekten B enthielt die folgende Regelung: 

„Erarbeiten der Werkplanung M 1: 50 für die Aufstockung, Dachgeschoss mit zwei Penthouse-Wohnungen …
Einarbeitung Funktionaler und technischer Anforderungen, unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung. …
Das Angebot umfasst nach § 15 HOAI folgende Leistungen: Die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) 25%. …"

 

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