Mitverschulden des Auftraggebers

Mitverschulden des Auftraggebers wegen eines ihm zuzurechnenden Planungsfehlers

von Dr. Frank Stollhoff

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

TSP Theißen Stollhoff & Partner mbB Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin

Leitsatz:

  1. Ein Mitverschulden des Auftraggebers an einem Werkmangel wegen eines ihm zuzurechnenden Planungsfehlers ist bei der Geltendmachung eines Vorschusses auf die Selbstvornahmekosten zu berücksichtigen und führt zu dessen Kürzung.
  2. Der planende Architekt muss im Rahmen seines Planungsauftrages - jedenfalls ohne abweichende vertragliche Vereinbarung – dem Auftraggeber bzw. dem ausführenden Handwerker konkret mitteilen, ob und ggf. welche beispielhafte Detailzeichnungen oder andere Vorgaben aus einer Richtlinie unverändert übernommen werden können oder welche Änderungen erforderlich sind.
  3. Hat der Unternehmer nach seinem eigenen Vortrag einen Planungsmangel erkannt und kann er seine Behauptung, er habe Bedenken angemeldet, nicht beweisen, kann er sich nach Treu und Glauben gegenüber dem Bauherrn auf ein mitwirkendes Verschulden des Architekten als Erfüllungsgehilfen des Bauherrn nicht berufen.

Urteil des OLG Stuttgart vom 15.04.2014 – 10 U 127/13 –

Praxishinweis:

Im entschiedenen Fall wurden vom Auftraggeber Mangelbeseitigungskosten aus der Erbringung von Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten geltend gemacht. Der beauftragte Unternehmer hatte bei Dämmungsarbeiten im Bereich von Doppelsparren nicht die nach DIN 4108 erforderliche Luftdichtheit hergestellt und die Luftdichtigkeitsebene nicht fachgerecht ausgeführt, was zu Schäden am Bauwerk führte.

Dieser Fehler beruhte nach Ansicht des gerichtlich eingeschalteten Sachverständigen maßgeblich auch auf der fehlerhaften Planung des vom Auftraggeber beauftragten Architekten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hatte zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt, dass die Planung des Architekten des Auftraggebers mit durchgehenden Sparren von vornherein zu Problemen bei der Herstellung der Luftdichtigkeit des Gebäudes haben führen müssen. Dies sei Unternehmern und Planern seit Jahren bekannt.

Aufgrund dieses Planungsfehlers des Architekten des Auftraggebers wurde der Anspruch des Auftraggebers gegen das ausführende Unternehmen in der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 15.08.2013 – 17 O 927/12 –) um 50 % gekürzt.


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