Mehraufwand von Änderungs- und Zusatzleistungen nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B

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Mehraufwand von Änderungs- und Zusatzleistungen nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B

Dr. Jörg Deutscher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

1. Zu den Mehr- und Minderkosten einer geänderten oder zusätzlichen Leistung gehören auch die Kosten eines Stillstands von Baugeräten, die zur Ausführung anderer Leistungspositionen (Folgegewerke) benötigt werden, wenn sich diese aufgrund der geänderten oder zusätzlichen Leistung zeitlich verschieben.
2. Auch in § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B ist nicht geregelt, wie die Vergütungsanpassung bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen zu ermitteln ist, wenn die Parteien hierüber keine Einigung getroffen haben.
3. Haben die Parteien über die Vergütung für geänderte oder zusätzliche Leistungen, deren Ermittlung oder einzelne Preiselemente keine Einigung getroffen, enthält der Vertrag eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu füllen ist. Es entspricht - ebenso wie im Falle von Mengenmehrungen gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B - der Redlichkeit und dem bestmöglichen Interessenausgleich, die Vergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschlägen für Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn zu ermitteln.
4. Hält der Auftraggeber im Rahmen der Berechnung eines Nachtrags nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B eine Kostenposition schon im Grundsatz für nicht ersatzfähig (hier Kosten aufgrund der bauzeitlichen Auswirkungen auf andere Leistungspositionen), kann eine ausdrückliche oder stillschweigende Einigung der Parteien auf die Berechnung dieser Kosten regelmäßig nicht angenommen werden.


OLG Köln, Urteil v. 03.02.2021 – 11 U 136/18

Praxishinweis:

Der beklagte öffentliche Auftraggeber beauftragte die Auftragnehmerin (Klägerin) unter Einbeziehung der VOB/B mit der Schadstoffsanierung und Abbrucharbeiten beim Teilrückbau eines Gebäudes einer Justizvollzugsanstalt. Im ersten Bauabschnitt sollte das Wirtschaftsgebäude saniert und zurückgebaut sowie parallel die Schadstoffsanierung des Zellentrakts erfolgen, damit im zweiten Bauabschnitt der Zellentrakt ebenfalls zurückgebaut werden konnte. Bei den Arbeiten im ersten Bauabschnitt stellte sich jedoch heraus, dass eine Sanierung einer asbesthaltigen Rohrisolierung im Dach erfolgen musste, bevor der Abbruch des Gebäudes weitergeführt werden konnte. Die Auftragnehmerin macht Mehrkostenansprüche gegen den Auftraggeber geltend. Der Beklagte hat die Kosten für die Vorhaltung eines stillstehenden Kettenbaggers (5 Tage) nicht akzeptiert.

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