Mangelrüge per E-Mail

Bild: © Sebastian Duda / shutterstock

Mangelrüge per E-Mail

Dr. Eva Reininghaus
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

Eine per E-Mail versandte Mängelrüge erfüllt das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. Auch eine einfachen E-Mail hat demnach zur Folge, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche verlängert wird.

OLG Köln, Urteil vom 22.06.2016 – 16 U 145/15

Praxishinweis:

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall machte der Auftraggeber einen Kostenerstattungsanspruch für die Beseitigung von Mängeln an Fenstern eines Schulgebäudes geltend. Die Auftragnehmerin bestritt die Mangelhaftigkeit ihrer Leistungen und erhob die Einrede der Verjährung. Dabei machte sie geltend, das Mangelbeseitigungsverlangen erfülle nicht die Anforderungen des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B, weil es mit einer E-Mail versandt worden sei.



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