Koordinationsfehler des Architekten - kein Mitverschulden des Bauherrn wegen Planungsfehlern
Vorschau-Bild: © Daniel Jedzura / shutterstock
Koordinationsfehler des Architekten - kein Mitverschulden des Bauherrn wegen Planungsfehlern
Hedwig Lipphardt
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de

Leitsatz:
§ 254 Abs. 1 und 2 BGB, § 278 BGB, §§ 634 Nr.4, 280 Abs. 1 BGB
Da der mit der Koordination eines Bauvorhabens beauftragte Architekt zur Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben keiner mangelfreien Pläne bedarf, obliegt es dem Besteller insoweit regelmäßig nicht, diesem solche Pläne zur Verfügung zu stellen. Der Besteller muss sich daher das Verschulden des planenden Architekten im Vertragsverhältnis zu dem mit der Koordination beauftragten Architekten nicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden anspruchsmindernd zurechnen lassen.
Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.01.2026 – VII ZR 119/24 –
Vorinstanzen: Kammergericht Berlin, Urt. v. 27.06.2024 – 7 U 1016/20; Landgericht Berlin II, Urt. v. 04.03.2020 – 22 O 299/17
Praxishinweis:
1. Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 155 T € für den Rückbau einer alten teerhaltigen Dachabdichtung und den Rückbau und die Wiederherstellung von zwei Penthouse-Wohnungen auf dem Dach einer alten Kofferfabrik in Berlin. Die Bauherrin hatte die Kofferfabrik saniert und zu Eigentumswohnungen umbauen lassen. Auf dem Dach sollten zwei neue Penthouse-Wohnungen errichtet werden mit einer umliegenden Dachterrasse. Hierfür hat die Bauherrin zunächst den Planer A mit den Architektenleistungen, Objektplanung Gebäude, Leistungsphasen 1 bis 4 nach HOAI (2002) beauftragt. Für die Ausführungsplanung hat die Bauherrin sodann den Architekten B mit der Ausführungsplanung, LPH 5 nach § 15 HOAI (2002), für die Aufstockung des Dachgeschosses mit zwei Penthouse-Wohnungen beauftragt. Die Bauherrin beauftragte zudem den Architekten C mit der Objektplanung Leistungsbild Gebäude, LPH 6, 7, 8 und 9 nach § 15 HOAI (HOAI 2002), mithin mit der Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung und Dokumentation und Objektbetreuung. Darüber hinaus hat die Bauherrin den Architekten C zusätzlich mit der Gesamtkoordination und Steuerung des Bauvorhabens beauftragt.
Sie möchten diesen Artikel weiterlesen, dann melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an. Sie haben noch keine Zugangsdaten? Dann können Sie sich hier registrieren.