Keine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt (§§ 634, 635, 637 BGB)
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Keine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt (§§ 634, 635, 637 BGB)
Dr. Jörg Deutscher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
www.ts-law.de

Leitsatz:
Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.
Bundesgerichtshof, Urteil v. 27.11.2025 – VII ZR 112/24
Praxishinweis:
Die Parteien streiten über vom Kläger (Auftraggeber) geltend gemachte Mängelrechte aus einem Bauvertrag über die Herstellung eines Fahrsilos. Dabei handelt es sich um eine landwirtschaftliche Anlage, die zur Lagerung von Futtermitteln verwendet wird. Nach Fertigstellung des Fahrsilos durch die beklagte Auftragnehmerin im September 2010 und der vollständigen Zahlung des Werklohns machte der Kläger zahlreiche Mängel an dem Fahrsilo geltend, insbesondere großflächige Rissbildungen und Unebenheiten der Betonoberfläche.
Im Februar 2013 leitete der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren ein, das im Juni 2015 beendet war. Mit der im Juli 2015 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von € 120.000,00, die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle etwaigen weiteren Kosten der Mängelbeseitigung zu erstatten, und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung ihm im Zusammenhang mit der Feststellung von Mängeln entstandener Sachverständigenkosten in Höhe von € 5.249,76. Mit der Klageschrift hat der Kläger der Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 31.08.2015 gesetzt.
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