Kein Nacherfüllungsanspruch bei unverhältnismäßig hohen Kosten der Mangelbeseitigung

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Kein Nacherfüllungsanspruch bei unverhältnismäßig hohen Kosten der Mangelbeseitigung

Dr. Eva Reininghaus
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

1. Eine Nacherfüllung einer Bauwerksleistung (hier: Stahlwangentreppe) kann ausnahmsweise wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert werden, wenn der Mangel in einer einzigen, geringfügigen Überschreitung der Toleranz aus der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen anerkannten Regeln der Technik besteht, welche keinerlei fühlbare Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs verursacht und nur aufwändig (hier: vollständiger Neueinbau der Treppe) und mit hohen Kosten beseitigt werden kann.
2. Kann die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert werden, so entfällt auch der wegen dieses Mangels geltend gemachte Kostenvorschussanspruch des Bestellers.

OLG Frankfurt, Urteil v. 19.09.2018 – 29 U 152/17

Praxishinweis:

Der Auftraggeber macht gegenüber dem Bauunternehmer einen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung geltend. Gegenstand der bei dem Auftragnehmer beauftragten Leistungen war eine gewendelte Stahlwangentreppe. Nach der bei Abnahme gültigen DIN-Norm war die unterste Trittstufe 6 mm zu niedrig. Für diesen Mangel machte der Auftraggeber einen Kostenvorschussanspruch geltend.

Das OLG Frankfurt weist den Kostenvorschussanspruch des Auftraggebers ab, weil der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 BGB verweigern kann.

In Ausnahmefällen kann der Auftragnehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern. Unverhältnismäßig in diesem Sinn sind die Kosten für die Mangelbeseitigung dann, wenn der damit erzielbare Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der für die Nachbesserung aufzubringenden Kosten steht. Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung kommt dabei insbesondere bei Mängeln in Betracht, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nicht erheblich beeinträchtigen.

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