Kein Abzug neu für alt bei Mangelbeseitigung
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Kein Abzug neu für alt bei Mangelbeseitigung
Urteil des BGH – VII ZR 112/24 – 27. November 2025
Leitsatz
Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung einen Abzug neu für alt im Werkvertragsrecht im Rahmen einer Mangelbeseitigung abgelehnt.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über vom Kläger geltend gemachte Mängelrechte aus einer von ihm behaupteten mangelhaften Herstellung eines Fahrsilos.
Unter dem 10. August 2009 beauftragte der Kläger die Beklagte mit der Herstellung eines Fahrsilos. Die Fertigstellung des Fahrsilos und die vollständige Zahlung des Werklohns erfolgten im September 2010.
In der Folgezeit machte der Kläger zahlreiche Mängel an dem Fahrsilo geltend, insbesondere großflächige Rissbildungen und Unebenheiten der Betonoberfläche. Mit der im Juli 2015 erhobenen Klage begehrt der Kläger unter anderem die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 120.000 € nebst Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte unter anderem zu einem Kostenvorschuss in Höhe von 80.000 € nebst Zinsen verurteilt.
Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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