Insolvenzantrag des Auftragnehmers – keine Aufrechnung des Auftraggebers mit Forderung aus anderem Bauvorhaben zulässig

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Insolvenzantrag des Auftragnehmers – keine Aufrechnung des Auftraggebers mit Forderung aus anderem Bauvorhaben zulässig

Hedwig Lipphardt
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

1. Führt eine vom Auftraggeber ausgesprochene Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund dazu, dass sich die Forderung des Auftragnehmers auf Werklohn und eine Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Fertigstellungsmehrkosten aus einem anderen Vertragsverhältnis aufrechenbar gegenüberstehen, ist die Herstellung der Aufrechnungslage gläubigerbenachteiligend und damit anfechtbar nach § 96 Abs 1. Nr. 3 InsO.

2. Die Wirksamkeit der Kündigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B steht der Anfechtbarkeit der Herstellung der Aufrechnungslage nicht entgegen.

BGH, Urteil vom 19.10.2023 – IX ZR 249/22

Praxishinweis:

1. Der Auftraggeber beauftragt im August 2017 den Auftragnehmer auf Grundlage zweier Auftragsschreiben mit Metallbauarbeiten für zwei Bauvorhaben. Im Februar 2018 stellt der Auftragnehmer Eigeninsolvenzantrag. Der Auftraggeber kündigt daraufhin beide Verträge fristlos aus wichtigem Grund gemäß § 8 Abs 2 Nr. 1 VOB/B. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer die Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
 

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