Haftung des Architekten für unterlassene Kostenkontrolle

Haftung des Architekten für unterlassene Kostenkontrolle

Anna Hinkel, LL.M.
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht,
TSP Theißen Stollhoff & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin

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Leitsatz:

Der nur mit den Leistungsphasen 6 - 8 beauftragte Architekt muss sich zur Erfüllung der von ihm als Grundleistung geschuldeten Pflicht zur Kostenkontrolle schon vor der Auftragserteilung des Bauherrn an Bauunternehmer über den vom Bauherrn gewollten Kostenrahmen von diesem informieren lassen.

OLG München, Urteil vom 16.12.2014 - 9 U 491/14 Bau

Praxishinweis:

Der Architekt ist in der Regel verpflichtet, sich eine verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten seines Auftraggebers bei der Realisierung eines Bauvorhabens zur verschaffen. In diesem Zusammenhang wird von dem Architekten erwartet, dass er die Initiative ergreift und die von ihm benötigten Informationen bei seinem Auftraggeber einfordert. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um ein privates Bauvorhaben handelt und die Unklarheiten zu den finanziellen Möglichkeiten des Auftraggebers sich geradezu aufdrängen.



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