Gewähr­leistungs­bürgschaften

Gewährleistungsbürgschaften über 7 % und 8 %

Jens Böttcher
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,

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Leitsätze:

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 7 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind daher unwirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 05.05.2011 - VII ZR 179/10, IBR 2011, 409 = BauR 2011, 1324 = NZBau 2011, 410).

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.10.2014 - VII ZR 164/12

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 8 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind daher unwirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 01.10.2014 - VII ZR 164/12, IBR 2014, 735 = BauR 2015, 114 = NZBau 2014, 759).

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2015 - VII ZR 120/14

Praxishinweis:

In beiden Entscheidungen des BGH hatte der Auftragnehmer nach den von einem öffentlichen Auftraggeber gestellten Vertragsbestimmungen (ZVB) eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Auftragssumme zu stellen, die nicht nur Vertragserfüllungs- und Überzahlungsansprüche, sondern auch Gewährleistungsansprüche absichert.


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