Gesamtvergabe bei enger Verflechtung von Gewerken zulässig
Vorschaubild: www.BillionPhotos.com / shutterstock
Gesamtvergabe bei enger Verflechtung von Gewerken zulässig
Beschluss der Vergabekammer des Bundes, VK 2-27/25 vom 20. April 2025
1. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Fachlose liegen vor, wenn für die einzelnen Leistungen ein eigener Markt besteht, wie bei Erd- und Spezialtiefbauarbeiten und dem Abbruch/der Demontage einer Brücke.
2. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
3. Technische Gründe sind solche, die eine Integration aller Leistungsschritte in einer Hand zur Erreichung des vom Auftraggeber angestrebten Qualitätsniveaus notwendig machen. Sie liegen vor, wenn bei getrennten Ausschreibungen das Risiko besteht, dass der Auftraggeber Teilleistungen erhält, die zwar jeweils ausschreibungskonform sind, aber nicht zusammenpassen und deshalb in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, den Beschaffungsbedarf in der angestrebten Qualität zu befriedigen.
4. Eine Gesamtvergabe aus technischen Gründen ist zulässig, wenn zeitlich eng miteinander verflochtene undin verschiedenen Bauphasen wiederkehrende Bauleistungen auch technisch eng miteinander verknüpft sind.
5. Kommt eine Ausnahme vom Grundsatz der Losaufteilung in Betracht, hat der Auftraggeber eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen, bei der die für eine Gesamtvergabe sprechenden Gründe überwiegen müssen.
In der nicht bestandskräftigen Entscheidung der Vergabekammer des Bundes ging es um eine Ausnahme vom Losgrundsatz aus technischen Gründen.
Sachverhalt
Die Auftraggeberin schrieb einen Brückenneubau offen aus, ohne Fachlose zu bilden. Laut Vergabevermerk hielt sie eineLosaufteilung nicht für sinnvoll, da die Maßnahme – wie beiStahlverbundbrücken üblich – nur aus einem maßgebenden Los Massivbau bestehe. Der Überbau sei technisch nicht von den Widerlagern zu trennen. Der Brückenbau erfordere eine enge Verzahnung der Gewerke, die eine losweise Vergabe ineffizient machte. Eine gewerkeweise Aufteilung in Lose sei vor allem aufgrund der fortlaufenden wechselseitigen Leistungen technisch und wirtschaftlich nicht umsetzbar. Nur durch eine reibungslose Koordination der Gewerke sei der geplante Projektablauf einzuhalten, was eng mit der Einhaltung der Sperrfrist des Bahnbetriebs für den Rückbau des Bestandsbauwerks verbunden sei. Dazu müssten alle Arbeiten mit den Produktionszyklen des benachbarten Elektrostahlwerks abgestimmt werden. Die Aufteilung in Fachlose in den Nebengewerken mit vergleichsweise geringem Auftragsvolumen (z. B. Rodungsarbeiten/Baufeldfreimachung) brächte zudem so hohe Zeit- und Reibungsverluste mit sich, dass das Interesse der Auftraggeberin an einer wirtschaftlichen Umsetzung der Maßnahme gegenüber den Interessen von KMU ausnahmsweise überwiege. Aufgrund der technischen Verzahnung, der Gewährleistungsproblematikund der prognostizierten Bauzeitverlängerung lägen wirtschaftliche und technische Gründe vor, die gegen eine Losbildung sprächen.
Die Antragstellerin ist ein mittelständisches Unternehmen, spezialisiert auf die Ausführung von Rückbaumaßnahmen von Gebäuden, einschließlich Brückenbauwerken, sowie Erdarbeiten. Sie rügte die unterbliebene Aufteilung in Fachlose für die Durchführung von Abbruch-, Spezialtiefbau- und Erdarbeiten einschließlich Verwertung. Technische oder wirtschaftliche Gründe, die eine Gesamtvergabe rechtfertigten, lägen nicht vor.
Nachdem die Auftraggeberin dem Rügevorbringen nicht abhalf, beantragte die Antragstellerin erfolglos die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens.
Sie möchten diesen Artikel weiterlesen, dann melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an. Sie haben noch keine Zugangsdaten? Dann können Sie sich hier registrieren.