Gesamtschuldnerausgleich Architekt – Bauunternehmer

Vorschau-Bild: © Daniel Jedzura / shutterstock 

Gesamtschuldnerausgleich Architekt – Bauunternehmer

Dr. Rolf Theißen
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter für Bau- und Vergaberecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer besteht mangels Gesamtschuldverhältnisses nicht, wenn dem Besteller einerseits ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbegehungspflicht zusteht und ihm andererseits Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Mängel des Bauwerks zustehen.

BGH, Urteil vom 01.12.2022 – XII ZR 90/22

Praxishinweis: 

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der planende Architekt und der Bauunternehmer bzw. auch der objektüberwachende Architekt und der Bauunternehmer jeweils Gesamtschuldner sind. Voraussetzung ist allerdings, dass beide wegen eines Mangels am Bauwerk auf Schadensersatz haften. Aufgrund dieser Gleichstufigkeit der Verpflichtungen (Errichtung eines mangelfreien Bauwerks) bestehe eine sogenannte Tilgungsgemeinschaft. Diese fehlt allerdings, wenn der Leistungszweck der einen Verpflichtung gegenüber der anderen Verpflichtung nachrangig ist.

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