Gekündigter Vertrag: Zuschlag für Wagnis ist nicht als ersparte Aufwendung in Abzug zu bringen

Bild: © Andrey_Popov / shutterstock

Gekündigter Vertrag: Zuschlag für Wagnis ist nicht als ersparte Aufwendung in Abzug zu bringen

Dr. Eva Reininghaus
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de

TSP-Logo-mbB

Leitsatz:

Der vom Auftragnehmer im Rahmen eines Einheitspreisvertrages auf der Grundlage des Formblatts 221 (VHB 2008) kalkulierte Zuschlag für Wagnis ist nicht als ersparte Aufwendung von der Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB, § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B 2006 in Abzug zu bringen, da hiermit das allgemeine unternehmerische Risiko abgesichert werden soll.

BGH, Urteil vom 24.03.2016 – VII ZR 201/15

Praxishinweis:

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Auftragnehmer im Formblatt 221 zur Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation einen Gesamtzuschlag von 15 % angegeben, der sich aus je 5 % für Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten sowie Kosten für Wagnis und Gewinn zusammensetzt. Nachdem der Auftraggeber den Vertrag im Rahmen einer freien Kündigung beendet hatte, entstand zwischen den Vertragsparteien Streit darüber, ob sich der Auftragnehmer bei dem Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen den für Wagnis kalkulierten Zuschlag als ersparte Aufwendung anrechnen lassen muss.


Sie möchten diesen Artikel weiterlesen, dann melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an. Sie haben noch keine Zugangsdaten? Dann können Sie sich hier registrieren.