Es bleibt (vorerst) dabei: Fiktiver Schadensersatz im Architektenvertrag (nur) als Vorschuss!

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Es bleibt (vorerst) dabei: Fiktiver Schadensersatz im Architektenvertrag (nur) als Vorschuss!

Kirstin Kempf
Rechtsanwältin
www.ts-law.de

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Leitsatz:

Die Anfrage des V. Zivilsenats nach §132 Abs. 3 GVG vom 13. März 2020 - V ZR 33/19 - wird wie folgt beantwortet:

1. Der VII. Zivilsenat hält an der in dem Urteil vom 22. Februar 2018 (VII ZR 46/17 Rn. 31 ff., BGHZ 218, 1) vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach der Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 634 Nr.4, §§ 280, 281 Abs.1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf.

2. Der VII. Zivilsenat hält daran fest, dass sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Architekten gemäß § 634 Nr. 4, § 280 BGB bei Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk realisiert haben, auf Vorfinanzierung "in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" richten kann (Urteil vom 22. Februar 2018 - VIIZR 46/17 Rn. 67, BGHZ 218, 1).

BGH, Beschluss vom 08.10.2020 - VII ARZ 1/20

Praxishinweis:

Mit diesem Beschluss bestätigt der für das Architektenrecht verantwortliche VII. Zivilsenat nach einer Anfrage des für das Kaufrecht zuständigen V. Zivilsenats seine neue Rechtsprechung zur Architektenhaftung (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17). Damit werden zwei wesentliche Leitlinien, der seit 2018 geänderten Rechtsprechung, verfestigt. Zum einen bleibt es dabei, dass eine Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht ausgeschlossen ist. Weiter gewährt die Rechtsprechung dem Besteller im Wege des Schadensersatzes einen Anspruch auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags wegen mangelhafter Planungs- oder Überwachungsleistungen, die zu einem Mangel im Bauwerk geführt haben.

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