Einvernehmliche Vertragsbeendigung

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Einvernehmliche Vertragsbeendigung: Ohne anderweitige Regelung hat Auftragnehmer Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen

Dr. Eva Reininghaus
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

  1. Im Falle der einvernehmlichen Vertragsbeendigung hat der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002), sofern sich die Parteien über die Folgen der Vertragsbeendigung nicht anderweitig geeinigt haben.
  2. Ein Preisanpassungsanspruch gemäß § 2 Nr. 3 VOB/B (2002) setzt voraus, dass es ohne Eingriff in den ursprünglichen Leistungsbestand zu einer Mengenänderung bei den Vordersätzen kommt.

BGH, Urteil v. 26.04.2018 – VII ZR 82/17

Praxishinweis:

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Vorhaltung einer Stahlgleitwand für eine Dauer von 588 Tagen beauftragt. Da die Baumaßnahme ganz erheblich beschleunigt wurde, forderte der Auftraggeber den Auftragnehmer bereits nach einer Standzeit von lediglich 333 Tagen auf, die Stahlgleitwand abzubauen. Der Auftragnehmer kam dieser Aufforderung nach und nahm den Abbau der Stahlgleitwand und der weiteren Baustellenberäumung sowie die Fertigstellung der Baumaßnahme vor.

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