Einseitige Fortschreibung des Bauzeitenplans und Vertragsfristen

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Einseitige Fortschreibung des Bauzeitenplans und Vertragsfristen
Urteil des OLG München – 27 U 4220/24 – vom 22. Oktober 2025

Orientierungssatz
Vertragsfristen werden durch einen lediglich einseitig vom Auftraggeber fortgeschriebenen Bauzeitenplan ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht geändert. Das OLG München hat sich zu der Frage geäußert, ob ein lediglich einseitig vom Auftraggeber fortgeschriebener Bauzeitenplan Vertragsfristen ohne Zustimmung des Auftragnehmers abändern kann.

Sachverhalt
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage gegenüber der Beklagten Ansprüche bezüglich des Bauvorhabens Generalsanierung einer Grundschule betreffend des Gewerks Malerarbeiten geltend.

Der Kläger beauftragte die Beklagte mit Bauvertrag vom 01.09.2021 mit der Erbringung von Malerarbeiten an dem Bauvorhaben Generalsanierung einer Grundschule. In den Vertrag wurde die VOB/B einbezogen. Unter Ziffer 1 der besonderen Vertragsbedingungen des Klägers wurde wiederum bezüglich der Ausführungsfristen auf den beigefügten Bauzeitplan verwiesen. Hiernach war mit der Ausführung zu beginnen nach der im beigefügten Bauzeitplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn und die Leistung zu vollenden in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist. Sowohl die Frist für den Beginn der Ausführung als auch für die Fertigstellung wurden als verbindliche Fristen gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B vereinbart.

Im Bauzeitenplan wurden bezüglich der streitgegenständlichen Maler- und Lackierarbeiten als Ausführungsfristen für die Arbeiten außen an den Gebäuden als Ausführungsbeginn der 23.06.2022 und als Fertigstellungstermin der 03.11.2022 sowie für die Arbeiten im Innenbereich der 27.03.2023 für den Beginn und der 22.06.2023 für die Fertigstellung vereinbart. Die Parteien einigten sich im zeitlichen Verlauf des ersten Ausführungszeitraums, dass bestimmte Leistungen des Leistungsverzeichnisses aus dem vertraglichen Leistungssoll herausgenommen und von einem anderen Malerbetrieb erbracht werden. Diese den Außenbereich betreffenden Arbeiten wurden in der Folge von einer ortsansässigen Firma innerhalb der Zeiten des ersten Ausführungszeitraums ausgeführt.

Die Beklagte begann ihrerseits zu keinem Zeitpunkt mit den vertraglich vereinbarten Arbeiten. Mit Schreiben vom 20.09.2022 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Ausführungsbeginn erheblich überschritten sei und sie daher in der Ausführung ihrer Arbeiten behindert. Dies wies der mit der Bauleitung beauftragte Architekt des Klägers mit Schreiben vom 28.09.2022 zurück unter Bezugnahme darauf, dass Teile der Arbeiten im Außenbereich einvernehmlich durch eine Drittfirma ausgeführt worden seien, der Beginn der weiteren Arbeiten für den Außenbereich noch zu terminieren und innerhalb der Fristen möglich sei.

Am 17.02.2023 fand ein Besprechungstermin auf der Baustelle statt. Mit Schreiben vom 27.03.2023 erklärte die Beklagte, dass sie das Vertragsverhältnis aufgrund einer mehr als dreimonatigen Unterbrechung unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 7 VOB/B kündige. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wiesen die Kündigung mit Schreiben vom 21.04.2023 zurück und forderten die Beklagte unter Kündigungsandrohung auf, die Arbeiten aufzunehmen, was diese nicht tat. Mit Schreiben vom 03.05.2023 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihrerseits unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 4 VOB/B i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B die Kündigung des Bauvertrages.

In der Folgezeit veranlasste der Kläger eine erneute Ausschreibung der noch auszuführenden Malerarbeiten. Die anschließende Vergabe erfolgte an einen anderen Malerbetrieb und wurde von diesem ausgeführt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, dass der klägerseits geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der durch die wiederholte Ausschreibung sowie die Vergabe und Durchführung der Malerarbeiten durch einen Drittunternehmer vorgetragenen Mehrkosten am Bauvorhaben Generalsanierung der Grundschule dem Grunde nach nicht bestehe. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt.


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