Die VOB/A 2019

Die VOB/A 2019

Ministerialrat Reinhard Janssen, Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), Berlin

Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat die VOB/A überarbeitet. Der Schwerpunkt der Überarbeitung liegt im Unterschwellenbereich. Bereits im Zuge der Vergaberechtsreform 2016 wurden einige wesentliche Änderungen vorgenommen, um den erwünschten inhaltlichen Gleichlauf zwischen den verschiedenen Abschnitten der VO B/A herzustellen beziehungsweise zu wahren. Eine gründlichere Überprüfung folgte nun ohne den seinerzeitigen, aus der Umsetzungsfrist der EU-Richtlinien folgenden Zeitdruck. Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden dargestellt:


VOB/A Abschnitt 1

Zu den §§ 3a Absatz 1 und 3b Absatz 2:
Auch in Abschnitt 1 der VOB/A wird die Wahlfreiheit zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb eingeführt (§ 3a Absatz 1 VOB/A). Der Auftraggeber darf frei zwischen beiden Verfahrensarten wählen, der Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung entfällt. Ergänzend wird das Verfahren der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb in § 3b Absatz 2 VOB/A detaillierter als bisher geregelt.

Zu § 3a Absatz 2:
Der DVA hat in Umsetzung der Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018 die Wertgrenzen für Freihändige Vergabe und Beschränkte Ausschreibung auf 100 000 Euro beziehungsweise 1 Million Euro angehoben. Die Anhebung ist bis 31. Dezember 2021 befristet und gilt nur für Bauleistungen zu Wohnzwecken.
Bauleistungen für Wohnzwecke sind nach Einführungserlass des BMI zur neuen VOB/A solche, die der Schaffung neuen Wohnraums sowie der Erweiterung, der Aufwertung, der Sanierung oder der Instandsetzung bestehenden Wohnraums dienen. Eine Aufwertung, Sanierung oder Instandsetzung von Wohnraum kann zum Beispiel in der Verbesserung der energetischen Qualität oder der Erhöhung des Ausstattungsstandards liegen, auch in der äußerlichen Sanierung/Instandsetzung von Wohngebäuden (zum Beispiel Fassade, Dach). Umfasst sind auch Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit Neubau von Wohnraum oder Aufwertung bestehenden Wohnraums, zum Beispiel Zufahrtsstraßen für Wohngebiete, Ver- und Entsorgungsleitungen oder emissions- beziehungsweise immissionsmindernde Maßnahmen, zum Beispiel zur Reduzierung von Lärm oder Erschütterungen in Wohnräumen.
Wohnzwecken dienen grundsätzlich auch städtebauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes.
Wohnzwecke müssen nicht der alleinige und auch nicht der Hauptzweck der Bauleistung sein. Es genügt, wenn die Wohnzwecke nicht nur untergeordneter Natur sind.

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