BGH-Grundsatzurteil zum BGB-Vertrag

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BGH-Grundsatzurteil zum BGB-Vertrag: Grundsätzlich keine Mängelrechte vor Abnahme

Jens Böttcher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

a) Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.

b) Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.

BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 301/13

Praxishinweis:

Der BGH hat mit seinem Grundsatzurteil vom 19.01.2017 einen seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2002 andauernden Meinungsstreit in der Rechtsprechung und Literatur geklärt.

1. a) Bei Werkverträgen, die vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2002 geschlossen wurden, setzten die Ansprüche des Bestellers gemäß §§ 633 ff. BGB a.F. nach der Rechtsprechung des BGH eine Abnahme nicht voraus. Vor der Abnahme standen diese Ansprüche und Ansprüche nach dem all-gemeinen Leistungsstörungsrecht nebeneinander. Ob dies auch für das neue BGB-Werkvertragsrecht ab dem Jahr 2002 gelten sollte, ist im BGB und in den Gesetzesmaterialien zur Schuldrechtsmodernisierung nicht klargestellt worden. Auch der BGH hatte diese Frage bislang ausdrücklich offengelassen.



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