Bedenkenanmeldung

Auftragnehmer darf ihm beauftragte Arbeiten trotz seiner Bedenkenanmeldung nicht
einstellen, wenn der Auftraggeber die Bedenken zurückweist und auf der Ausführung
der Arbeiten besteht!

Der Auftragnehmer meldet Bedenken bei seinem Auftraggeber an, weil die Art und Weise der Durchführung der Arbeiten angeblich gegen die Regeln der Baukunst verstößt. Der Auftraggeber lehnt die Bedenkenanmeldung des Auftragnehmers ab und besteht auf sofortiger Aufnahme der beauftragten Arbeiten. Der Auftragnehmer führt die Arbeiten nicht aus. Der Auftraggeber kündigt mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund. Dagegen wehrt sich der Auftragnehmer - ohne Erfolg.

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 24.05.2012 Az.: 21 U 95/11, bestätigt durch die Nichtzulassungsbeschwerde des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 20.05.2014 VII ZR 193/12, entschieden, dass der Auftragnehmer in Verzug gerät, wenn der Auftraggeber die Durchführung der Arbeiten wünscht und zum Ausdruck bringt, dass die Bedenkenanmeldung unbeachtlich sei, weil den beauftragten Arbeiten weder behördliche noch gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:


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