Baubehinderung - Schadensersatz und Entschädigungsansprüche

Vorschau-Bild: © Daniel Jedzura  / shutterstock 

Baubehinderung – Schadensersatz und Entschädigungsansprüche

Dr. Rolf Theißen
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter für Bau- und Vergaberecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

1. Können die Mitarbeiter des Auftragnehmers aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden Behinderung nicht auf der Baustelle arbeiten, kann der Auftragnehmer den Schaden erstattet verlangen, der konkret auf die Behinderung zurückgeht.

2. Stellt der Auftragnehmer seine Mitarbeiter aufgrund der Behinderung unter Fortzahlung des Arbeitslohns frei, stellen die aufgewendeten Lohnkosten und nicht die üblichen Stundensätze/Einheitspreise den zu erstattenden Schaden dar.

3. Ein Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB setzt voraus, dass der Auftraggeber eine Mitwirkungshandlung unterlässt und dadurch die Bauausführung behindert wird, dass der Auftragnehmer seine Leistung angeboten und die Behinderung anzeigt hat bzw. diese offenkundig ist.

4. Der Auftragnehmer muss hinsichtlich jeder einzelnen Behinderung konkret die unterlassene Mitwirkung nebst Behinderungsanzeige, den sich daraus ergebenen Annahmeverzug und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Bauverlauf und die übernommenen Arbeiten darlegen.

5. Maßgeblich für die Höhe des Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB ist die dem Vertrag zugrundeliegende Kalkulation des Auftragnehmers.

OLG Celle, Urteil vom 04.03.2020 – 7 U 334/18 –

Praxishinweis: 

Ein Bauunternehmen macht verschiedene Behinderungen geltend, in deren Folge Mitarbeiter für einen bestimmten Zeitraum freigestellt werden mussten und Gerätschaften – ein Bagger und ein Radlader – stillstanden. Hierdurch sind dem Auftragnehmer Vermögensnachteile entstanden, deren Ausgleich er vom Auftraggeber verlangt. In Betracht kommen sowohl Schadensersatzansprüche gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B als auch ein Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB.
 

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