Auftrag für Badsanierungsarbeiten - Kein Verbraucherbauvertrag

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Auftrag für Badsanierungsarbeiten - Kein Verbraucherbauvertrag

Hedwig Lipphardt
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

Die Sanierung von zwei Einzelbädern in einem Eigenheim stellt keine wesentliche Umbaumaßnahme im Sinne von § 650i Abs. 1 2. Alt. BGB dar. Die Regelungen des Verbraucherbauvertrages greifen nicht. Der Auftragnehmer kann daher von dem privaten Auftraggeber für die ausstehende Vergütung eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB verlangen. 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.03.2023 – 29 U 115/22

Praxishinweis:

1. Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 650f BGB wegen einer offenen Werklohnforderung. Der private Bauherr hat den Auftragnehmer mit Sanierungsarbeiten für zwei Bäder in seinem Eigenheim für rd. 40.000,00 € beauftragt. Nachdem die Sanierungsarbeiten für das erste Bad abgeschlossen waren, geraten die Parteien in Streit. Der Auftraggeber wendet Mängel ein und kündigt den Vertrag. Der Auftragnehmer rechnet die von ihm erbrachten Leistungen ab mit einer Teil-Schlussrechnung und fordert zur Zahlung auf. Da der Auftraggeber keine Zahlungen leistet, verlangt der Auftragnehmer eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB/§ 648a BGB a. F. Der Auftraggeber beruft sich unter anderem darauf, dass der Auftragnehmer eine Bauhandwerkersicherheit nicht verlangen könne, weil zwischen den Parteien ein Verbraucherbauvertrag zustande gekommen sei und nach § 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB ein Verlangen nach einer Bauhandwerkersicherung beim Verbraucherbauvertrag ausgeschlossen sei. Die Werklohnforderung bestehe zudem nicht, da die erbrachten Leistungen mangelhaft seien und die Schadensersatzansprüche des Auftraggebers die Werklohnforderung übersteigen würden. Der Auftragnehmer verklagten den Auftraggeber auf Stellung einer Sicherheit zur Absicherung des offenen Vergütungsanspruchs. Das Landgericht gibt dem Auftragnehmer recht. Der Auftraggeber legt gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Mit Erfolg?

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