Anzuwendende Honorarordnung bei stufenweiser Beauftragung von Architektenleistungen

Anzuwendende Honorarordnung bei stufenweiser Beauftragung von Architektenleistungen
BGH-Entscheidung zur anzuwendenden Honorarordnung bei stufenweiser Beauftragung

Dr. Frank Stollhoff
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,

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Leitsatz:

Zur intertemporalen Anwendbarkeit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (2009) bei stufenweiser Beauftragung eines Architekten.

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – VII ZR 350/13

Praxishinweis:

Das mit Spannung erwartete Urteil des 7. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Frage der anzuwendenden HOAI-Fassung bei stufenweiser Beauftragung des Architekten wurde nunmehr veröffentlicht. In dem für die HOAI 2009 entschiedenen Fall hat der öffentliche Auftraggeber nach Durchführung eines VOF-Vergabeverfahrens mit Architektenvertrag vom 26.05.2009 stufenweise Architektenleistungen für die Neuerrichtung eines Dienstgebäudes nebst Außenanlagen beauftragt.

1. Der vor Inkrafttreten der HOAI 2009 geschlossene Architektenvertrag enthielt die weit verbreiteten Standardklauseln der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) zur stufenweisen Beauftragung in damaliger Fassung. Im entschiedenen Fall wurden nach dem Klauselwerk mit Vertragsschluss zunächst die Leistungsphasen 1 bis 4 zu § 15 Abs. 2 HOAI 2002 a.F. beauftragt. Der Auftraggeber behielt sich ferner vertraglich vor, den Architekten mit separatem Abruf zusätzlich mit den Leistungsphasen 5 bis 8 zu beauftragen. Nach der vertraglichen Ausgestaltung war der Auftraggeber frei, ob er diesen Abruf tätigt oder nicht. Der Architekt konnte aus der stufenweisen Beauftragung weder ein Rechtsanspruch auf die Übertragung weiterer Leistungen noch einen Anspruch auf Erhöhung seines Honorars herleiten.

Sodann wurde von dem öffentlichen Auftraggeber der Abruf der weiteren Leistungen der Leistungsphasen 4 bis 8 zu § 15 HOAI 2002 a.F. nach dem Stichtag des Inkrafttretens der HOAI 2009, d.h. nach dem 17.08.2009, ausgesprochen.

2. Zwischen den Parteien wurde daraufhin u.a. die Frage streitig, ob für die mit diesem Abruf beauftragten weiteren Architektenleistungen die damals neue HOAI 2009 anwendbar sei. Die Übergangsvorschriften der §§ 55, 56 HOAI 2009 a.F. stellten darauf ab, zu welchem Zeitpunkt die Leistungen vertraglich vereinbart worden waren. Die Anwendbarkeit der neuen Honorarordnung richtete sich damit nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der bei Stufenverträgen Zweifel aufwirft.



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