Ansprüche aus Verzugsschäden verjähren in der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren

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Ansprüche aus Verzugsschäden verjähren in der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren

Jens Böttcher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

a) Der Anspruch auf Ersatz des infolge Verzugs eingetretenen Schadens gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung.

b) Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB erfasst auch nachträglich eintretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren.

BGH, Urteil vom 19.05.2022 - VII ZR 149/21

Praxishinweis:

Der Auftraggeber macht gegen den von ihm beauftragten Bauunternehmer wegen der verspäteten Fertigstellung seines Bauvorhabens Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB auf Ersatz von Einlagerungskosten und Bereitstellungszinsen, aufgewendeten Mietkosten und eines Nutzungsentgangs geltend.

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